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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 425
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0425
Für das frühe 19. Jahrhundert galten in Baden die Rechtsgrundsätze des
Zehnten Organisationsedikts von 180315. Die gesetzlichen Bestimmungen
sahen eine genaue Klassifizierung von Armen vor. Man unterschied zwischen
„fremden", „einheimisch verbürgten" und „einheimisch unverbürgten
" Armen. „Einheimische Arme (d. i. solche, die selbst, oder deren Eltern
Bürgerrecht, Hinterlassenschuz oder Dienste bey einer Gemeinde hatten
) müssen den bestehenden Kreis- und Unsern Landesgesetzen gemäß
von ihren Gemeinden erhalten werden. Diesem nach a.) dürfen von Beamten
oder Ortsvorgesezten keinem Armen Bettelpatente oder Collektirungs-
erlaubnisse gegeben werden, sondern b.) was jemand nach fleißiger Arbeit,
die nach der vorhandenen Arbeitsgelegenheit vor allen Dingen in Anschlag
zu nehmen ist, weniger verdienen kann, als er zum eingeschränktesten
Lebensunterhalt bedarf, das muß ihm in wöchentlichen Gaben gereicht
werden, wenn nicht etwa nur zu einer einzelnen Nothwendigkeit, z. E. zu
Anschaffung einer Bekleidung zu Zahlung einer Hausmiethe usw. die
Unterstützung nothwendig, als wo nachmals diese den Maaßstab des Auswurfs
abgiebt."

Die Gemeinden sahen sich verpflichtet, Gelder aus den örtlichen Kirchenfonds
aufzubringen. Arme, die in keiner Gemeinde beheimatet waren, wie
etwa Vagantenkinder, mußten die Ortskirchen- und Provinzialfonds verpflegen
. Das Edikt regulierte die Höhe der Gaben, die eine Ortschaft für
durchreisende Armen aufbringen durfte: „Fremde Arme, welche ein rechtmäßiger
Reisezweck durch Unsre Lande führt, wo sie zum erstenmal nach
dem Eintritt bemerkt werden, die ernstliche Anweisung empfangen, sich
genau an ihre Reiseroute zu halten, und alles Haus- oder Gassenbettel bey
Strafe sich zu enthalten; dagegen müssen sie an den durchpassirenden
Orten zu dem Almosenpfleger oder Armenpfleger gewiesen werden, eine
Gabe zu empfangen, die dann, je nach denen mehreren oder minderen Abgabsstationen
, die ein solcher in einem Tag zu passiren hat, so eingerichtet
seyn müssen, daß er in dem Tag so viel als zum Leben solchen Tags unumgänglich
nothwendig ist, damit zusammenbringen könne."

„Schläge, Einthürmung und Fanggebühren": Die Jagd auf Bettler

Die „General-Verordnung vom November 1805 über die öffentliche Sicherheit
"16 forderte Ortsvorsteher und Geistliche auf, die Behörden über
die Bettlerzahlen zu informieren. Bettlerverzeichnisse sollten den Gewohnheiten
und Gebräuchen der Bettler nachgehen und deren soziale und
wirtschaftliche Lage dokumentieren. Wies eine bettelnde Person ihren
Unterstützungsanspruch nach, konnte sie sich an die lokalen Fonds wenden
. Den übrigen Bettlern und Vaganten erging es ohne Heimatpapiere

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