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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 434
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Kirchen vermögen nicht entzogen werden31. Zwei Jahre später knüpfte man
die Erwerbung neuer Güter an eine staatliche Genehmigung. Das galt insbesondere
für „Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todfall zum
Vortheil gemeinnütziger Anstalten32". Erst die höchste Verordnung vom
10. 4. 1833 modifizierte diese Regelung33: Ab sofort mußten Stiftungen bis
zum Betrag von 1500 Gulden durch den Oberkirchenrat oder die Kreisregierung
und bis zum Betrag von 3000 Gulden durch das Ministerium des
Innern genehmigt werden34. Stiftungsverwaltung und Armenversorgung
gerieten jetzt immer stärker unter weltliche Kontrolle. Seit 1827 übte ein
Stiftungsvorstand die Verwaltung aus. Er setzte sich aus dem Ortspfarrer
und gewählten Gemeindemitgliedern zusammen35. Die Almosen- und
Unterstützungsbeträge schränkte der Staat nun gesetzlich ein36. Die milden
Fonds konnten keine Beträge über wöchentlich 30 Kreuzer an ihre Ortsarmen
auszahlen. Höhere Geldsummen bedurften einer amtlichen Genehmigung
.

Die Ortsarmenfonds

Nach der schrittweisen Auflösung der kirchlichen Armenversorgung trat
der Ortsarmenfonds immer stärker in den Vordergrund. Nicht jeder Notleidende
kam ohne weiteres in den Genuß einer Hilfeleistung aus den Unterstützungskassen
von Gemeinde und Armenfonds. Nur mit dem Bürgerrecht
ausgestattete, „einheimisch verbürgte Arme" und Gemeindebedienstete
durften auf ein offizielles Armenalmosen hoffen. Die Gemeinde
mußte erst dann mit eigenen Leistungen einspringen, wenn die Zahl der
unterstützungswürdigen Armen die Finanzkraft ihres Ortsarmenfonds
überforderte37. Die Gemeindegesetze von 1831 übertrugen schließlich die
Aufgabe den Kommunen.

Der Rammersweirer Ortsarmenfonds teilte seine Hilfen in „ständige" und
„unständige" Leistungen auf. Zu ersteren gehörte die Mitfinanzierung
einer Handwerkerlehre, die der Stiftungsvorstand einem geeigneten armen
Dorfjungen gewährte. Die Kosten teilten Gemeinde und Armenfonds zur
Hälfte unter sich auf. Sog. unterstützungswürdigen Armen zahlte der
Fonds ein einmaliges Almosen von 36 Kreuzern aus. Das entsprach dem
Gegenwert eines Tageslohns38. In vielen Fällen gab der Fonds eine solche
Summe mehrmals im Jahr aus. Eine arme Familie kam 1844 in den Genuß
von drei Gulden. Wie im Falle der Anniversarien richtete sich der Unter-
stützungsumfang nach der Höhe des Stiftungskapitals, mit anderen Worten
nach der Mildtätigkeit der Bürger39. Die Leistungskraft des Ortsarmenfonds
war deshalb bescheiden. Auf eigene Reserven konnte der Stiftungsvorstand
nicht zurückgreifen.

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