Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 533
(PDF, 127 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0533
Daß die Kirche also einer dringenden Renovierung bedurfte, war klar.
Allerdings entbrannte nunmehr zwischen der politischen Gemeinde und
der katholischen Kirchengemeinde ein gewaltiger Streit, wer die Kosten
für diese Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten übernehmen müsse.
Denn die katholische Kirchengemeinde war natürlich darauf bedacht, den
tatsächlichen Bauwert der Kirche zu erhalten, um im Jahre 1927 nicht eine
Ruine zu übernehmen. Deswegen forderte sie die Gemeinde Ottenheim
auf, die vereinbarten Vertragsbestimmungen einzuhalten. Der Gemeinderat
Ottenheim lehnte am 17. Januar 1913 nunmehr unter Vorsitz von Bürgermeister
Gustav Reitter die Übernahme der Kosten für die vom Bezirksbauamt
Offenburg als dringend notwendig bezeichneten Unterhaltungs- und
Ausbesserungsarbeiten an der Kirche ab. Als Begründung wurde angegeben
, daß sich die Bauverpflichtung der politischen Gemeinde nur auf die
Aufrechterhaltung des zwar nicht besonders guten, aber immerhin nicht
baufälligen Zustands des Gebäudes beschränke.61 Gleichzeitig machte das
Gremium deutlich, daß man es eher auf einen Rechtsstreit ankommen lassen
werde, als für diese Arbeiten finanzielle Mittel bereitzustellen. Um die
Verjährung zu verhindern, erhob die katholische Kirchengemeinde 1922
beim Badischen Landgericht in Offenburg Zivilklage gegen die Gemeinde
Ottenheim. Diese wiederum erhob Widerklage. Da der evangelischen Kirchengemeinde
auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Lage nicht mehr
an der Auflösung des Simultaneums gelegen war, erklärte sie 1923 ihren
Beitritt zu diesem Rechtsstreit auf Seiten der politischen Gemeinde. Dieser
Rechtsstreit wurde erst 1931 beendet, nachdem die beiden Kirchengemeinden
und die politische Gemeinde sich am 11. Mai 1931 vor dem Notariat
in Lahr in einem vor Notar Geisser protokollierten Vergleich einigten.
Hierin wurde festgehalten, daß beide Kirchengemeinden die Kosten für
diese Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nach dem Verhältnis
ihrer Steuerkapitalien übernehmen und die politische Gemeinde sich mit
einem Geldbetrag von 15 000 RM hieran beteiligt.62

Es ist leicht nachvollziehbar, daß bedingt durch diesen fast zwei Jahrzehnte
dauernden Rechtsstreit der bauliche Zustand des Gotteshauses nicht mehr
verbessert werden konnte. Der Dachstuhl des Kirchenschiffes war so verwurmt
, daß „zur Verhütung von Unglücksfällen durch herabfallenden
Deckenverputz im Inneren der Kirche in der mittleren Gangbreite bis dicht
unter das Deckengemälde, soweit die starke Rißfuge sichtbar ist, ein
Schutzgerüst mit Bohlenabdeckung aufzustellen ist".63

Bis dieses Schutzgerüst jedoch aufgestellt war, wurde das Langhaus 1922
baupolizeilich geschlossen und dessen Betreten verboten. Lediglich der
katholischen Kirchengemeinde war es erlaubt, den Chorraum vor der
Kommunionbank zu den gottesdienstlichen Handlungen zu benutzen.

533


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1994/0533