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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
74. Jahresband.1994
Seite: 536
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den mußten.69 Verständlich, daß zwischen den beiden Konfessionsgemeinschaften
sofort und erneut ein heftiger Streit begann, nachdem Olisy den in
der Kirche stehenden steinernen evangelischen Altar mit Gewalt abbrechen
und durch einen transportablen, hölzernen Altar ersetzen ließ. Nun
war die evangelische Kirchengemeinde gezwungen, zu jedem Gottesdienst
den kleinen Holzaltar, der mit Rollen versehen war, in die Kirche zu schieben
.70 Diese Streitigkeiten gingen soweit, daß die Katholiken in den Jahren
1865 bis 1868 einen Prozeß gegen ihre evangelischen Mitbürger wegen
„Besitzstörung" anstrengten. Diese Klage wurde jedoch in drei Instanzen
abgewiesen, da die damaligen Richter zur Auffassung gelangten, daß die
Kirche in Ottenheim eine Simultankirche sei und somit alle Gerätschaften
als gemeinsamer Besitz anzusehen sind.71

Um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, einigten sich 1891 der katholische
Stiftungsrat und der evangelische Kirchengemeinderat das Simultane-
um aufzulösen. Es war ausgemacht, daß für den protestantischen Anteil an
der Kirche nicht mehr verlangt würde, als die Hälfte des Betrages, des vom
Bauamt geschätzten Wertes. Dieser wurde auf 33 352 Mark geschätzt.
Demnach sollte die evangelische Kirchengemeinde 16 676 Mark erhalten.
Dennoch scheiterte dieser Versuch, das Simultaneum aufzulösen, an der
Kostenfrage. Denn im Gegensatz zum Kirchengemeinderat verlangte die
einberufene Kirchengemeindeversammlung eine Abfindungssumme von
30 000 Mark.72

1910 schien es so, als könne das Simultaneum doch noch aufgelöst werden
. Denn in jenem Jahr wurde am 23. Mai ein Übereinkommen geschlossen
, in welchem die politische Gemeinde sowie die beiden Kirchengemeinden
die Auflösung des Simultaneums vereinbarten. Allerdings war
zu jenem Zeitpunkt im Lagerbuch noch die politische Gemeinde als Eigentümer
des Kirchplatzes eingetragen. Da das Lagerbuch jedoch lediglich
beschreibenden Charakter hatte und nicht den Zweck, dingliche Rechte an
den Grundstücken offenkundig zu machen, hätte die Gemeinde einen Titel
oder eine Urkunde vorlegen müssen, worauf sich ihr Eigentumsanspruch
stützt. Nachdem dies nicht möglich war, wurde von Pfarrer Josef Anton
Stephan als Vertreter der katholischen Kirchengemeinde und von Pfarrer
Otto Kaufmann als Bevollmächtigter der evangelischen Kirchengemeinde
sowie vom damaligen Ottenheimer Bürgermeister Carl Häß in einem Protokoll
vom 10. November 1911 festgestellt, daß die Kirche samt dem
Kirchplatz (früherer Friedhof) seit 1747 in unbestrittenem Besitz der beiden
Kirchen steht. Nachdem beide Kirchengemeinden darüberhinaus
glaubhaft darlegen konnten, daß sie auf Grund dreißigjährigen Besitzes
Eigentümer des Grund und Bodens geworden seien, wurden sie am 23. Februar
1912 zu je lh Miteigentum im Grundbuch eingetragen.73 Mit diesem

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