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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 183
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chenn halßgerichts Ordnung solchem werck nachzusetzen (. . .) und sich
hier Inn nichts Irrenn noch hindern lassen noch mit einichen Partheylichen
respect verschonen dardurch würdt die heilsame Justitia befürdert und viel
unwiederbringlicher schaden auch unheill verhütet"29. Seinen verfolgungsfreundlichen
Befehl besiegelte der Kommissar Fürstenberg zusammen mit
den Subdeligierten, seinen Gehilfen „Hanß Georg Egeloff von Zell, Melchior
Johner Doctor, Mattheus Hoffman"30 am 16. Dezember 1599. Die
hier zitierte Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die Constitutio Crimina-
lis Carolina (CCC) von 1532, enthielt in Art. 109 CCC den Tatbestand für
die „Straff der zauberey": „Item so jemandt den leuten durch zauberey
schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd
man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht
, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden
, nach gelegenheit der sach (. . .)"31.

Mit dem Kommissionsabschied stellte sich der kaiserliche Kommissar also
auf die Seite der Zünfte. Ihr Verfolgungsbegehren erkannte er als legitim
an und hielt Hexenverfolgungen in Offenburg zur Abwehr drohender Schäden
und Unheils für notwendig, ja für ein Gebot der Gerechtigkeit. Den
Kommissionsabschied übersandte Fürstenberg nach Prag32 an den kaiserlichen
Hof. Kaiser Rudolf DL billigte „obinserirten Commission abschied
alles seines Inhalts" und drohte der Reichsstadt für den Fall, daß sie gegen
die Anordnungen verstoßen sollte, seine „schwere ungnad unnd straff, und
darzu ein Poenn, Nemblich dreissig Marek löttigs Gollts" an33. Am 13. Dezember
1602 wurde dieser Befehl „uff unserm könniglichen Schloß zue
Prag" ausgefertigt und nach Offenburg abgeschickt. Die üblichen vom
RHR bei Verstößen gegen Mandatsbefehle angedrohten Geldstrafen betrugen
5 oder 10 Mark34. Insofern zeigt die in diesem Fall erhöhte Strafdrohung
von 30 Mark, wie wichtig dem RHR die Befolgung des Kommissionsabschiedes
erschien.

Der reichshofrätliche Befehl konnte in Offenburg nur als ausdrückliche
Aufforderung, endlich mit umfangreichen Hexenprozessen zu beginnen,
verstanden werden. Wenn sowohl der kaiserliche Kommissar als auch der
Kaiser selbst die Verfolgungswünsche der Zünfte unterstützten und sogar
eine Strafe für den Fall androhten, daß der Rat gegen den Kommissionsabschied
verstieß, bestand in der Tat kein Grund mehr zur Zurückhaltung.
Wann das Schreiben aus Prag in der Reichsstadt zugestellt wurde, kann
nicht mehr festgestellt werden. Höchstwahrscheinlich begann der Rat nun
aber unverzüglich mit den Prozeßvorbereitungen. In Verdacht, eine Hexe
zu sein, stand unter anderem eine ältere Bürgersfrau namens Barbara Pfäffingen
Ehefrau des Offenburger Stettmeisters35 Christoph Weller. Ihr Sohn
und mehrere Freunde, Hans Adam Clossner aus Gengenbach, der elsässi-

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