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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 190
(PDF, 147 MB)
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sich leider - wie die meisten RKG-Urteile vor 1684 - nicht erhalten hat86,
aber nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Rechtsstreit friedlich beigelegt
worden wäre. Wann der gegen Barbara Pfäffinger verhängte Hausarrest
aufgehoben wurde, kann somit nicht geklärt werden.

Die erste Offenburger Hexenprozeßwelle, deren Einleitung die Zünfte seit
1599 gefordert hatten, war damit in den Ansätzen steckengeblieben und
bereits 1604 abgebrochen worden. Dies erstaunt zunächst, da der RHR-
Kommissar Fürstenberg sowie Kaiser Rudolf II. die Forderung nach Hexenprozessen
unterstützten. Ob der Offenburger Rat, der wohl zu einer
größeren Verfolgung tatsächlich nicht bereit war87, angesichts des kaiserlichen
Befehls vom Dezember 1602 und der innerstädtischen Proteste bei
seiner ablehnenden Haltung auf Dauer hätte bleiben können, erscheint
zweifelhaft. In der Tat zeigt ja auch die Verfahrenseinleitung gegen Barbara
Pf äff ingerin sowie eine andere Frau namens Barbara Ferberin88, daß
Offenburg nicht gerade zimperlich gegen die Verdächtigen vorging, sondern
massive Verstöße gegen die Carolina nicht scheute. Als dann die Verwandten
Barbara Pfäffingers am RKG geklagt hatten, rechtfertigte Offenburg
sich auch durch den Hinweis auf den RHR-Befehl8y. Baschwitz bezweifelt
, „daß Rudolf DL den Auftrag gegeben haben sollte, in irgendeiner
Stadt im Reich Hexenjagden zu entfachen"90. Seiner Meinung nach ist
„diese Darstellung (. . .) vom Offenburger Rat selbst in die Welt gesetzt
worden. Er suchte sich nämlich in seinen Antworten an das Reichskammergericht
unter anderem auch damit zu rechtfertigen". Dieser Einwand
von Baschwitz kann nicht überzeugen. Die Vermutung, daß sich der Offenburger
Rat diese Lüge nach 1628 ausgedacht habe, ist nicht haltbar, da eine
Kopie des Kommissionsabschiedes bereits im Sommer 1603 in Speyer
vorgelegt wurde. Baschwitz hat die RKG-Akten selbst gar nicht eingesehen
, so daß seine Auffassung auf reiner Spekulation beruht. Das hier
gewonnene Ergebnis, daß die unterschiedlichen Einstellungen des Hofrats
und des Kammergerichts zur Frage der Hexenprozesse in Offenburg mit
voller Härte aufeinanderprallten, steht durch den RKG-Prozeß zugunsten
Barbara Pfäffingers vielmehr zweifelsfrei fest.

Zumindest nach Erlaß des RKG-Mandats, das die Folterung ohne hinreichende
Indizien untersagte, nahm die Reichsstadt dann Abstand von ihrem
Vorhaben, Frau Pfäffinger hinzurichten. Wenn die Bürgersfrau auch ihre
Freiheit nicht wiedererlangte, so verdankte sie der Intervention des RKG
doch mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Leben. Die Autorität des RKG war
damit wohl größer, als früher oft vermutet wurde. Obwohl der RHR genau
entgegengesetzt entschieden hatte und die Hexenverfolgungen befürwortete
, stellte sich das RKG auf die Seite der Prozeßopfer. Die politische Bedeutung
der RHR-Tätigkeit mag zur Regierungszeit Rudolfs II. durchaus

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