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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
75. Jahresband.1995
Seite: 246
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33. Wenn ein Fremder im Genossenwald Gewalt gebrauchen sollte, so sollen alle
Genossen verpflichtet sein, Hilfe zu leisten.

34. Ebenso, wenn der Wald mit Feuer angesteckt werden sollte, so sollen alle, unter
Verlust des Genossenrechts, zu löschen verbunden sein.

35. Wenn ein Genosse durch den Ofenberg (Birkenberg) in den Genossenwald
fährt, ist er schuldig, wie von altersher auch gebräuchlich gewesen, eine Hau
mitzunehmen, damit, wenn der Weg vielleicht an einem oder anderen Ort hier
oder im Genossenwald von dem Wasser durchfressen oder sonst verderbt
wäre, derselbe wiederum nach Notdurft verbessert und allezeit in gutem Stand
erhalten werden könne.

36. Die Lochensteine sollen fleißig von einem Ausschuß der ganzen Genossenschaft
auf Kosten des Genossenwaldes gesetzt werden. Wenn dieser aber solche
Kosten nicht bezahlen kann, soll die Genossenschaft einen Beitrag dazu
leisten.

37. Sollen auch die Matten des Klosters entlang des Genossenwaldes umsteint
werden, ebenso auch die zehn Juch auf dem Schönheiden-Brunnen, die das
Kloster für die Höfe bekommen hat. Soll das Kloster keine weiteren Ansprüche
mehr machen können.

38. Wenn sich ein Streit zwischen den Genossen erheben sollte, so sollen von jedem
Ort zwei Deputierte auf dem Rathaus zu Euenheim versuchen, die Sache
beizulegen. Können sich die betreffenden Genossen nicht einig werden, so
kann ein jeder Ort sein Recht anderswo verfechten.

39. Wegen der hinteren Säge (im Dörlinbacher Grund) soll es bei dem getroffenen
Vergleich bleiben.

Diese Waldordnung ist vom Abt Maurus (Geiger, 1686—1704) und von der
Stadt Euenheim im Namen aller Genossen am 17. Juni und am 2. Dezember
1694 unterschrieben, besiegelt und am 9. September 1701 von dem
Oberamtmann Reich besiegelt und bestätigt worden.

Dieser dritten Waldordnung von 1694 folgte 174122 noch eine vierte, die
1762 etwas korrigiert und ergänzt wurde und dann bis zur Aufteilung des
Genossenschaftswaldes Gültigkeit hatte.

Die Aufteilung des Ettenheimer Genossenschaftswaldes

Die anhaltenden Nutzungsstreitigkeiten und die nur auf Eigennutz bedachte
Bewirtschaftungsweise führte allmählich zu einer rasch fortschreitenden
Verwüstung des Waldes. Als 1803 die Landeshoheit des fürstbischöflichen
Gebiets auf den badischen Markgrafen übergegangen war, entschloß sich
die neue Regierung alsbald, das jahrhundertalte Gemeinschaftseigentum
aufzulösen.23 Den Auftrag, die Waldteilung vorzubereiten und durchzuführen
, erhielt Oberforstmeister Karl Ludwig Schilling von Canstadt

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