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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 168
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Daß für den Rhein und die von ihm gespeisten Gewässer ein besonderes
Recht galt, ersieht man aus der ausdrücklichen Unterscheidung und Abgrenzung
dieses Rechtsbezirks von dem der Nebenflüsse und anderen
Wassern. Die „Straßburger Ordnung der Rheinfischerei und des Vogelfangs
" von 1449, die von Schönau bis Lichtenau Gültigkeit hatte, nennt
z.B. ein halbes Hundert Gewässer, Schiuten und Löcher, für die das
Rheinsrecht nicht galt und an denen die jeweiligen Gemeinden oder Herrschaften
„Eigenschaft" hatten, d.h. uneingeschränkt darüber verfügen
konnten21.

Auch der frühere Gemeingebrauch an Fischwassern, besonders am Rhein,
scheint in manchen Formulierungen nachzuwirken und, eingeschränkt, da
und dort noch zu bestehen. Mehrfach nennt man nicht nur die Fischer als
die von den Ordnungen betroffenen Personen, sondern auch die Bürger
und „jeden anderen". Mancherorts wurde jedem wirklich auch zugestanden
, daß er den Bedarf für seine Familie selbst fing, allerdings nur vom
Ufer aus und nur mit dem Handbernen22.

Insgesamt geben die schriftlichen Zeugnisse des 14. und 15. Jahrhunderts
ein klares Bild: das im Streit von 1480 ins Feld geführte „Rheinsrecht und
alt Harkommen" ist auch schon vorher nachzuweisen, und alles spricht
dafür, daß es auf die allgemeine Fischereifreiheit zurückzuführen ist, deren
sich die landnehmenden Alemannen am Rhein erfreuten. Die Quellen zeigen
allerdings auch, daß im Laufe der Geschichte fast jeder Rheinort zu
seinem Recht gekommen war. Im einzelnen fehlte die allgemeine Übereinstimmung
, und da es noch keine staatliche Gewalt gab, die sie hätte erzwingen
können, brauchten Auseinandersetzungen wie die von Rheinau
und Kappel ihre Zeit.

Zwei Anmerkungen sind noch zu machen: Breisach und andere Orte hätten
es nicht nötig gehabt, ihr Fischereirecht auf dem Rhein von einem königlichen
Privileg herzuleiten, es war auch ohne dies gut begründet. Zum andern
braucht und kann die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten werden
, die Straßburger Fischer hätten „laut alten Verträgen mit deutschen
Staaten" das Recht gehabt, den „Rheinstrom zu durchkreuzen" und von einem
Ufer zum andern ihrer Arbeit nachzugehen23. Ihr Rheinsrecht entspringt
derselben Wurzel wie das der übrigen Rheingenossen, was nicht
ausschließt, daß sich die mächtige Reichsstadt deutlicher als andere zu
Gehör brachte.

Auch in der Neuzeit gibt es eine Fülle von Belegen dafür, daß der „freie
Gebrauch des Rheins", verstanden als die durch keine Grenzen eingeschränkte
Fischerei, am mittleren Oberrhein bis ins 19. Jahrhundert Ge-

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