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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 241
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„Jonas Andreas von Enssenheim" unterm 5. Mai 1648 mit der Bemerkung
angelegt:

„Von Anno 1634 weilen man wegen kriegsvolk erstlichen flüchtig gewesen, Biß um An-
num 1637 alß daß Ampt gdw. herrschaft durch die Bischoffliche entzogen worden, ist kein
ordentlich Protokoll wegen des Flötzens gehalten worden, bis im Annum 1645 alß daß
Ampt wider auf gd. herrschaft kommen weilen damalen die Gesellschaft (der Flößer) von
den Bischofflichen schon, oder vielleicht durch Sie under ein ander selber verglichen ge-
weßen, ist auch solches Jahr nichts protokolliert worden, Biß Annum 1646."

Über den Erwerb des Flößerrechtes setzt die ältere der beiden Flößerordnungen
schon fest:

„Item wann ein Burger in Willstätt daß Spötknechtrecht kauft oder erbt, den wen ein Flößer
auß der Gespahn stirbt, so hat der erste, der bei dem herrn landschreiber sich darum anmelt,
daß recht dazu, sich in die Ordnung einschreiben zu lassen, vor einen Spötknecht, und vor
diß einbezahlen 2 ß. Und auch also der gesambten flößergesellschaft zu verzehren geben
3 fl. Und wan er auch vor Vollkommen hernach eingeschrieben wird, so soll er wider davor
bezahlen 2 ß."9

Die Kinzigflötzerordnung aus dem Jahre 186710 besagt, daß die Länge der
Flöße ab Schiltach oder Wolfach bis Willstätt 2000 Fuß, das sind ca.
600 m, nicht übersteigen darf. Es wird dabei auch die Mannschaftsstärke
vorgeschrieben. Solche großen Flöße waren aber sicher nicht die Regel.
Die Mehrzahl der Flöße dürfte eine Größe von 800 Fuß = 240 m gehabt
haben, die mit einer Sperre und 5 bis 8 Mann in Willstätt ankamen; so berichten
Augenzeugen, welche die Flößerei noch erlebt haben. Die Breite
der Flöße betrug 3 bis 4 m. Sie mußten ja die Kinzigschleusen durchfahren
können. Wenn man annimmt, daß ein Floß durchschnittlich 4 m breit und
200 m lang war, so ergibt das eine Holzmenge von etwa 200 Tannenstämmen
mit 300 bis 400 cbm Holz je Floß. Das ist nur eine Schätzung. Genaue
Mengenangaben konnte man in den Archiven nicht finden. Die Flöße
waren eben unterschiedlich groß.

Die obengenannte Floßordnung von 1867 besagt auch in § 3: Die Flößerei
darf nicht vor dem 1. März begonnen werden und muß am 30. November
geschlossen sein.

Die Flößergespannschaften der Schiltacher und Wolfacher Schifferschaft
übergaben oberhalb des Willstätter Wehres der dortigen Flößerzunft das
Floß. Sie begaben sich, nachdem das Floß verankert war, in eine Wirtschaft
, die Schiltacher in ihr Zunftlokal, den „Adler", die Wolfacher in die
„Krone". Nach ausgiebiger Stärkung übernachteten sie in den Flößerkammern
und wurden an einem der nächsten Tage mit Leiterwagen des Adler-

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