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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 281
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wurde, beschloß Büß, gegen das „Rongethum" eine Kampfschrift zu verfassen
. Auf dem Mäntelchen des Hundes stand nämlich der spöttische Hinweis
: „Heiliger Rock", ein untrügliches Zeichen der Sympathie für die
Deutschkatholiken.

Die Liberalen verwiesen in der Kammer auf die badische Verfassung von
1818, in der die Gewissensfreiheit festgeschrieben sei. Aus dieser leiteten
sie den Grundsatz der Religionsfreiheit ab. Wenn die Regierung den
Deutschkatholiken das Wahlrecht aberkannte, so verstieß sie gegen die eigene
Verfassung.

Büß hingegen folgerte aus der Gewissensfreiheit nur das Recht, von den
herrschenden Konfessionen abzuweichen. Verfolgt werden sollte deswegen
niemand. Aber er sollte dafür keinen Zugang zu politischen Ehrenrechten
erhalten. Darin war Büß sich mit der Regierung einig. Die Deutschkatholiken
seien als eine Sekte zu betrachten, die sich allenfalls zu unauffälligen
Hausandachten treffen dürften, aber nicht bei öffentlichen Gottesdiensten.

Nach heutiger Rechtslage genießen die evangelische und katholische Kirche
sowie die jüdische Synagoge den Status einer Körperschaft öffentlichen
Rechts. Der Staat zieht beispielsweise für diese Gemeinschaften eine
Kirchen- bzw. Synagogensteuer ein. Er erlaubt ihnen, an den staatlichen
Schulen nach eigenen Grundsätzen Religionsunterricht zu erteilen und bezahlt
die Religionsstunden, die von staatlichen Lehrkräften erteilt werden.
Gegenwärtig geht die Diskussion um die Frage, ob die islamische Religion
grundsätzlich dieselbe Unterstützung erfahren sollte, falls sie diesen Status
überhaupt beantragt.

Büß fürchtete, die Regierung könnte, dem liberalen Zeitgeist entsprechend,
ihre einschränkende Entscheidung zurücknehmen. Die liberalen Abgeordneten
hingegen wollten die Petition der deutschkatholischen Gemeinden
befürwortend weiterleiten, ohne die Regierung durch streitbar vorgetragene
Forderungen zu verstimmen.

Zuständigkeit der Abgeordneten

Das Sagen hatte nicht das Parlament, sondern nur die Regierung. Die Abgeordneten
konnten sich allerdings über Maßnahmen der staatlichen Verwaltung
beschweren, und die Regierung mußte sich dies anhören. In der
Abgeordnetenkammer stand deshalb ein Thronsessel für den Großherzog.
Der Platz unter dem Baldachin blieb aber in der Regel leer. Dafür mußte
ein Minister anwesend sein. Als sich später Minister Blittersdorf weigerte,

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