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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
76. Jahresband.1996
Seite: 400
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1996/0400
Von der Bautechnik her konnte man an die früheren Forts anknüpfen, da
die mit Erde bedeckten Ziegelmauergewölbe nach wie vor dem Beschuß
der mit Schwarzpulver gefüllten Langgranaten standhalten konnten, so daß
erst mit der Brisanzkrise um 1885 die Standfestigkeit dieser Forts ernstlich
in Frage gestellt werden mußte.

3. Gesetzliche Grundlagen des Festungsbaues in Straßburg

Welchen Stellenwert der Festungsbau in der deutschen Strategie einnahm,
zeigte sich darin, daß noch im Jahr der Reichsgründung am 21.12.1871 das
Rayongesetz10 in Kraft trat, dessen § 35 die Beschränkungen des Grundeigentums
in der Umgebung von Festungen regelte. Von nun an mußte jede
größere Baumaßnahme in einer Festung durch eine Bekanntmachung in
einem Gesetzblatt der Öffentlichkeit kundgemacht werden.

Bereits am 26.2.1872 wurde die in Aussicht genommene Erweiterung der
Festungsanlagen und Rayons in Metz und Straßburg" verkündet. Dieser
Bekanntmachung sollten noch weitere folgen, nämlich die vom
13.5.188712 und vom 28.5.190213, die alle den gleichen Inhalt hatten. Die
Bekanntmachung von 1887 müßte mit dem Bau der Untertreteräume und
der Zwischenwerke nach der Brisanzkrise zusammenhängen, und die von
1902 mit dem Batteriebau im Nordwesten und Süden von Straßburg. Für
den Bau der Kehler Stützpunkte 1911-14 wurde keine Bekanntmachung
erlassen.

Am 8.7.1872 erging das für den Festungsbau in den Reichslanden wohl
wichtigste Gesetz, nämlich das Gesetz, betr. die französische Kriegskosten
-Entschädigung14. Danach mußten von den 5 Mrd. Franken, zahlbar in
3 Jahresraten, nach Art. I insgesamt 40 250 950 Thaler (= rd. 121 Mill.
Mark) für die Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in
den Reichslanden Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen sowie zur Erbauung
und Einrichtung der erforderlichen Kasernen, Lazaretten und Magazin
-Anstalten in den offenen Garnisonsstädten bereitgestellt werden. Mit
Gesetz vom 9.2.187515 folgte später eine Aufstockung der Mittel auf
128 942 580 Mark.

Laut Gesetz vom 8.7.1872 waren 57 Mill. Mark für den fortifikatorischen
Ausbau der Festungen Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und Dieden-
hofen bestimmt, und von diesen 3 Mill. Mark für die Erweiterung der Um-
wallung von Straßburg. Weitere 27 Mill. Mark sollten für die artilleristische
Ausrüstung und die Herstellung von Artilleriegebäuden in den
Reichslanden verwendet werden.

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