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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 139
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Bei seiner Reform der fränkischen Kirche versuchte Bonifatius alle Kleriker
, die von der kirchlichen Norm abwichen, entweder zu korrigieren oder,
wenn dies nichts nutzte, ihrer kirchlichen Funktion zu entbinden. Das galt
auch für die Bischöfe ohne festen Titel, die sich nicht in die Diözesanstruk-
tur eingliedern lassen wollten. Auf dem Concilium Germanicum (742), an
welchem der Straßburger Bischof Heddo teilnahm, beschloß man unter
dem Vorsitz von Bonifatius einen Kanon, der alle „dahergelaufenen" (om-
nes undecumque supervenientes ignotos) unbekannten Bischöfe und Priester
vor der Billigung durch die Synode zum Kirchendienst nicht zuließ9.

Einer der Gründe für das Wanderleben (Vagatio) mancher dieser Bischöfe
mag die unzureichende wirtschaftliche Versorgung gewesen sein. Während
der Diözesanbischof seine festen Einkünfte aus seinem Sprengel hatte, waren
die Wanderbischöfe (episcopi peregrini) auf die Unterstützung ihrer
Anhänger und das Wohlwollen des grundbesitzenden Adels angewiesen.
Nicht selten werden sie daher auch ihre bischöflichen Weihebefugnisse für
ihre Unterhaltssicherung eingesetzt haben. Einen festen Platz konnten sie
als Klosterbischöfe besonders in den vom Diözesanbischof exempten Klöstern
einnehmen.

Arnulfs au

Wie an anderer Stelle dargelegt10, muß an dem Zusammenhang mit der
Vorgängergründung des Klosters Schwarzach, dem wie Kloster Hönau auf
einer Rheininsel gelegenen Arnulfsau, festgehalten werden. Hingewiesen
sei hier nicht nur auf die Aufbewahrung der Urkunde für Arnulfsau von
749 im Schwarzacher Klosterarchiv, sondern auch auf einige z. T. verun-
echtete in kopialer Überlieferung tradierte Urkunden über den Klostergründer
Ruthard und seine Gemahlin (H-) Irminsind, deren Jahrtag man noch
im 12. Jahrhundert in Schwarzach beging. Nach Königshofen lag das von
Ruthard und seiner Frau Irmensind gestiftete Kloster diesseits des Rheins
(linksrheinisch) in Schurer ban by Kotzenhusen (bei Drusenheim)". Auffallend
ist der Umstand, daß dieser Gründungsurkunde von 749, deren Original
nur noch in dem von Schöpflin veranlaßten Kupferstich überliefert
ist12, das gleichlautende Formular der Urkunde Bischof Widegerns von
Straßburg für Kloster Murbach von 72813 zugrunde gelegt wurde.

Im Folgenden werden deshalb die Bestimmungen des Privilegs für Arnulfsau
hinsichtlich der Peregrinatio, der Abtwahl, der Correctio durch den
Abt und der Gaben für die Weihehandlungen durch einen Klosterbischof
näher miteinander verglichen und in die Tradition ähnlicher Urkunden des
Frankenreiches gestellt.

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