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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 141
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aus der Fremde gekommenen Schar, scheint durch die Bindung an das von
ihnen eingerichtete Kloster und die Betonung der die Stabilitas (Ortsgebundenheit
) beinhaltenden Regel Benedikts gelungen zu sein.

Der Abt eines Klosters wachte über die sorgfältige Beachtung der Klosterregel
. Wenn Mönche in der Ausübung ihrer Religion nachlässig wurden,
mußte er sie zurechtweisen (Correctio). Falls er aber untätig blieb oder keine
Besserung herbeiführen konnte, sahen die Klosterprivilegien der zweiten
Hälfte des 7. Jahrhunderts verschiedene Verfahren vor, um die Ordnung
wieder herzustellen. Nach dem ersten Wideradtestament (s. u.) für Flavigny
(719)18 können die Mönche in den benachbarten Klöstern Rat holen, die in
richtiger Weise die Regel des hl. Benedikts befolgen. Für Murbach sah der
entsprechende Passus vor, daß die Mönche sich an alle andern Klöster
wenden konnten, wo die peregrini monachi supradicti episcopi (d. i. Pirmin
) lebten. Bei Arnulfsau heißt es entsprechend Ubi peregreni monachi
supradicti consistere videntur. Der direkte Hinweis auf Pirmin fehlt19.

Für den Bestand einer Mönchsgemeinschaft war die Kontinuität in der Leitung
von ausschlaggebender Bedeutung. Zwar konnte der Klostergründer
zunächst einen Abt eigener Wahl an die Spitze der Gemeinschaft stellen,
doch mußte dessen Nachfolger nach dem Zeugnis der bischöflichen Privilegien
aus der Mitte der Congregatio gewählt werden. Dadurch war gewährleistet
, daß nicht durch auswärtige Äbte andersartige Regeln und Gebräuche
dem Kloster aufgezwungen und der innere Friede gefährdet wurde
. Die Mehrzahl der Privilegien begnügen sich mit dem Hinweis, daß der
Abt aus dem Kloster gewählt werden sollte. Die Urkunden für S. Colombe
(660 Sept. I)20, Flavigny (719), Murbach (728) und Arnulfsau (749) fügen
Zusatzklauseln hinzu. Der Abt konnte, wenn kein geeigneter Kandidat aus
den eigenen Reihen vorhanden war, aus einem andern Kloster der gleichen
Regel genommen werden. In Murbach, dem Vivarium peregrinorum, fiel
die Wahl entweder auf einen der Monachi peregrini oder man konnte ebenfalls
aus einem andern Kloster Pirmins aus der Kongregation der Peregrini,
die unter der Regel des hl. Benedikts lebten, einen geeigneten Vorsteher erbitten
. Die gleiche Klausel findet sich auch im Privileg Bischof Heddos für
Kloster Arnulfsau, nur daß hier ebenfalls wie bei der Correctio der Name
Pirmins fehlte.

Ein dem Murbacher Privileg von 728 eigentümlicher Passus über die Weiherechte
weist auf einen in der Klostergemeinschaft lebenden Bischof hin.
Nach kirchlichem Recht mußte die Vornahme der Weihehandlung unentgeltlich
geschehen. Doch konnte man wohl in der Praxis den Weihbischof
nicht ohne alle Gaben entlassen. Das Testament Widerads für Flavigny legte
deshalb fest, daß der Weihbischof mit dem zufrieden sein mußte, was

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