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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 354
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1. Werden sie als leibeigene Leut gehalten, wo sie doch auch dem Kastenvogt Untertan
gewesen, und von demselben niemals als leibeigen gehalten worden,
auch ihm nichts wegen der Leibeigenschaft bezahlt hätten.

2. Daß des Klosters Fischer ihnen das Wasser aus dem Bach auf ihre Mühlen
oder auf die Matten zu nehmen, verbiete.

3. Daß man die ordentliche Gericht nicht mehr an den gebührenden Orten halte,
sondern die Strafbaren gleich auf die Canzley berufe und höher als gewöhnlich
strafe.

4. Daß man die Fall in natura beziehe, wo sie zuvor seien geschätzt und den Bauern
auszulösen überlassen worden.

5. Begehre man mehr Fronen von ihnen als sie schuldig, werden auch früher dazu
geboten und später entlassen, wobei man ihnen auch das Abendbrot abziehe.

6. Klagen die Dörlinbacher, daß auch diejenigen, welche eigene Mühlen haben,
angehalten werden, auf der Bannmühle zu mahlen und also ihre Mühlen zu
schleifen.

7. Klagen die Dörlinbacher, daß sie eine eigene Hagenmatt gehabt und der dieselbe
genutzt, habe müssen das Faselvieh erhalten. Jetzt sei ihnen diese Matte
entzogen worden und müssen doch den Kleinen Zehnten geben.

8. Begehren die Schweighausener einen eigenen Pfarrer wie von altersher.

9. Begehren beide Gemeinden, man solle ihnen das Rechtenbuch vorlesen, alsdann
wollen sie huldigen, und alles, was sie schuldig, tun. Widrigenfalls hoffen
sie nicht, daß man sie dazu zwingen werde."7

Nach wiederholt gescheiterten Verhandlungen zwischen einem Bürgerausschuß
und einem Vertreter der bischöflichen Regierung zu Zabern einigten
sich schließlich die Schweighausener und Dörlinbacher mit dem Abt Franz
Hertenstein (1653-1686) auf folgende Vertragspunkte:

1. Sollen die Untertanen den Großen Zehnten in natura liefern, wie er des Jahrs
gewachsen, doch soll dem Kloster auch frei stehen, etwas in Geld dafür zu
nehmen.

2. Sollen die Untertanen zu der schwedischen Brandschatzung beitragen, wie der
Herr Walter von Diedenheim (bischöflicher Kanzler) solches anno 1654 zu
Münchweier ausgemacht.

3. Die Frondienste sollen bei den vier alten bleiben, bis man sich gutwillig eines
anderen vergleiche.

4. Soll das Rechtenbuch des Jahrs einmal und bei der Huldigung vorgelesen werden
.

5. Verzichtet das Gotteshaus auf sein Recht, eine Bannmühle in dem oberen Stab
Schweighausen zu bauen, hingegen sollen die Müller jährlich 40 Gulden
Mühlzins geben, der untere Stab hingegen 10 Gulden. Sollen aber die Untertanen
die in Abgang gekommenen Mühlen nicht wieder aufbauen, so steht dem
Kloster frei, eine Bannmühle zu bauen.

6. Die gewöhnlichen Gerichte sollen wieder gehalten werden.

7.0bschon Steg und Weg aus dem Zoll zu erhalten, so sollen die Untertanen
doch nicht nachforschen, aus was für Mittel solches die Herrschaft tue.

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