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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 358
(PDF, 127 MB)
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samt dem Ausschuß der Gemeinden und unterwarfen sich mit Annehmung der
Vergleichspunkte im Namen beider Gemeinden. Und so wurde dann der Frieden
endlich wieder hergestellt.10"

Das neue Recht

1. Haben sie alle ihre Leibeigenschaft für sich und ihre Nachkommen selbst anerkannt
.

2. Seien die Fronen auf 6 Fuhrfronen und von den Taglöhnern (Leute ohne Zugtiere
) 6 Handfronen festgesetzt worden, wobei ihnen die Heu- und Erntefronen
nachgelassen und ihnen das gewöhnliche Essen und ein Trunk versprochen
worden. Doch können die besagten Fronen, zu was man will, begehrt werden.
Sollten aber diese Fronen nicht alle in einem Jahr begehrt werden, so können
sie das andere Jahr nicht wieder begehrt oder in Geld bezahlt werden.

3. Sind der Zehnt, der Zins und die Kastenvogtei-Fronen, wie auch das Jagdtreiben
nicht unter diesen 6 Fronen begriffen, wie sich dann auch die Bauern und
Taglöhner anerboten, bei vorkommenden Notfällen oder weitere Fronen zu tun,
wenn sie darum ersucht werden. Doch kann man sie dazu nicht zwingen, wie
auch außerhalb der Herrschaft zu fronen. (Bernard Stöber: Nach diesem Artikel
empfangen die, welche zur Jagdfron gehen, hier vor dem Pfarrhof in
Schweighausen ein jeder ein Stück Brot, welches vorhin nicht gewesen oder
längstens wieder abgestreckt war denen Untertanen.)

4. Soll den Taglöhnern, die das Brennholz machen, für den Klafter 12 Kreuzer
nebst 3 Viertel Brot und für 25 Wellen 5 Kreuzer bezahlt werden. (Für die Einfuhr
des Brennholzes als Teil der Fronen wird bestimmt, daß der Wagen mit einem
Klafter zu beladen ist, sofern das Holz in der Nähe sitzt. Bei schwierigem
Gelände erbietet sich das Kloster, das Holz an einen bequemen Ort setzen zu
lassen.)

5. Soll das Bürgergeld eines neuen Bürgers in allen 4 Stäben gänzlich aufgehoben
sein.

6. Sollen sowohl das Brennholz als verarbeitetes Holz, so aus der Herrschaft auf
die benachbarten Märkte geführt wird, zollfrei sein. Doch solle dies mit Erlaubnis
der Obrigkeit geschehen. Wenn solches Holz aber die Fremden abholen
, sollen sie Zoll abrichten, wie auch wenn Bauholz oder anderes Holz in die
Fremde verkauft wird.

7. Die Hauptfäll betreffend, solle sowohl von Mann und Weib, wenn diese die
Haushaltung führet, das beste Stück Vieh, und wenn der Hof zweifällig ist,
zwei zum Fall geben. Ist es, daß zwei Bauern auf einem Hof gemeinschaftlich
hausen, soll ein jeder nach seinem Absterben einen Fall geben, obschon sie
miteinander 6 Fronen abrichten. Wird ein Hof aber verteilet, so soll ein jeder
insbesonder die 6 Fronen errichten und seinen Fall geben. Wenn aber ein solcher
Hof wieder unter eine Haushaltung kommt, so ist er auch nur einfällig.
Von den zweifälligen Höfen, auf welchen zwei Bauern insgemein leben, soll
ein jeder bei seinem Absterben zum Fall das beste Vieh und nicht zwei Stück
miteinander geben. Wenn aber nur ein Bauer darauf ist, so soll er zwei Stück

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