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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
77. Jahresband.1997
Seite: 610
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Vom ausgeschenkten Wein war eine Steuer, das Un- oder Ohmgeld, zu entrichten
. Der Ortenauer Wirteeid von 1608 verpflichtete die Wirte, keinen
Wein auszuschenken, ohne daß ein Ungelter, ein Steuerbeamter, zuvor den
Inhalt des Fasses gemessen hatte und auf einem Kerbholz angeschnitten
hatte". Genauere Anweisungen gibt die 1765 gedruckt verbreitete „Land-
vogtey Orttenauische Ohmgelds-Ordnung. Wornach sich die Ohmgeldere
und Wirte zu richten haben"100. Danach durfte von den Wirten oder Küfern
kein Wein im Keller eingelagert werden, ohne daß vorher ein geschworener
Ohmgelder herangezogen wurde. Nur in den Schankfässern
durfte ein Zapfhahn angebracht werden, die anderen Fässer wurden versiegelt
. Bei der Feststellung der Weinmenge mußten geeichte Gefäße verwendet
werden. Nach Ende eines Schankquartals hatte der Ohmgelder an den
Schankfässern mit Hile eines Kerbholzes festzustellen, wieviel Wein ausgeschenkt
worden war. Danach wurde das Ohmgeld berechnet. Ähnliche
Regelungen gab es im Amt Oberkirch. Dort mußten die Wirte von jedem
Ohm Wein sechs Maß als „Ungelt" abführen101. Ab drei Ohm erhielten sie
einen Nachlaß. Sie mußten freilich dafür wieder an die Kirche den
Meßwein liefern.

Nicht immer waren die Wirte in der Lage, die von ihnen geforderte Weinsteuer
zu entrichten. Am 6. August 1798 machten sämtliche Wirte des Gerichts
Appenweier eine Eingabe und baten darum, auf die Erhebung des
Ungelds zu verzichten. Bei den Franzoseneinfällen 1796 und 1797 sei ihnen
der Wein und die gesamten Vorräte weggenommen worden. Die Land-
vogtei ließ sich schließlich herbei, den 13 Wirten die Hälfte ihrer Ohmgeldschulden
zu erlassen102. 1802 bat der Hirschwirt Seeliger von Zusen-
hofen, ihm die Ohmgeldschulden aus den Jahren 1800 und 1801 zu erlassen
. Er sei bei der Landesverteidigung von feindlichen Truppen gefangengenommen
worden, sei ein halbes Jahr vom Feind festgehalten worden und
habe zwei Quartale seine Wirtschaft nicht betreiben können. Mittlerweile
hätten französische Besatzer seinen gesamten Weinvorrat, der 20-22 Ohm
betragen habe, getrunken und ausgeleert103.

Von Trotten und Trotthäusern

Nicht jeder Rebhof besaß seine eigene Kelter. Die Errichtung der mächtigen
Baumtrotten erforderte einen erheblichen Aufwand und war Sache der
Grundherren. Die Baumtrotten waren in einem eigenen Trotthaus untergebracht
. Nach der Staufenberger Hardtwaldordnung von 1447 durften zur
Errichtung eines Trotthauses 30 Stämme geschlagen werden104. Nach dem
Mooswaldbrief von 1527 durfte im Beisein eines Försters das benötigte
Holz gehauen werden105. Nicht nur die Kosten für Bau und Unterhaltung

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