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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 436
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aus Nancy ein Gnadengesuch an den Großherzog, worin er auf seinen
schwachen Gesundheitszustand und auf seine positive Einstellung zur bestehenden
Ordnung während der Revolutionstage hinwies49. Seine Frau
Salome geb. Frick hatte bereits am 10.4. 1850 ein Gnadengesuch eingereicht
mit dem Ziel, das von ihr in die Ehe eingebrachte Vermögen zu retten
, doch ihre Bitte wurde abgelehnt. Inzwischen hatte Bleuler eingesehen,
daß er zu seinem Gesuch noch einen weiteren Schritt tun müsse, um seine
Lage zum Besseren zu wenden. Wer als Bittsteller Gnade erwartet, muß
sich dem, der diese gewähren kann, persönlich stellen. Daraus erwuchs der
Entschluß Bleulers, heimzukehren und sich bei der Behörde zu melden.
Am 18. 9. 1850 reichte Frau Bleuler ein neues Bittgesuch ein und unterrichtete
einen Tag später das Bezirksamt Rheinbischofsheim von der Absicht
ihres Mannes, sich zu stellen.

Am 17. 10. 1850 traf dieser auch wirklich im Bezirksamt Rheinbischofsheim
ein und wurde dort einstweilen verhaftet. Gleichzeitig gab er ein neues
Gnadengesuch ab. In diesem drückte er seine neu gewonnene politische
Einstellung so aus: Die (Ereignisse). . . haben mich zur tiefsten Erkenntnis
gebracht . . . daß in der Auflehnung gegen Gesetz und Obrigkeit nirgend
Heil gefunden werden kann. Er gibt zu, ein Opfer von (politischer) Verführung
und Aufreizung geworden zu sein und bittet um Umwandlung der
Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe mit zeitweiser Beurlaubung wegen
des Geschäfts und wegen der Familie50 Bei der Formulierung berücksichtigte
Bleuler sicher die geänderte Stimmungslage bei der Obrigkeit. Der
waren jetzt offenbar reuige Gemüter wichtiger als volle Zuchthäuser. Dieser
letzten Bitte wurde insofern am 30. 10. 1850 zum Teil entsprochen, als
Bleuler gegen Stellung einer Kaution von 2000 Gulden aus der Haft entlassen
wurde51. Damit war der Durchbruch gelungen. Mit Wirkung vom
2. 12. 1850 hatte der Großherzog nach dem Vorschlag des Justizministeriums
das Gnadengesuch gebilligt und die sechsmonatige Zuchthaustrafe auf
zwei Monate Gefängnis ermäßigt.

Damit wurde auch die Beschlagnahme des Vermögens und der Fabrik aufgehoben
. Wegen der Leistungen von Schadenersatz und wegen der Gerichtskosten
war der Staat mit einer Zahlung von 200 Gulden zufrieden52.
Jetzt konnte Bleuler an die Sanierung seines Betriebes gehen. Im Stadium
der Freiheit durch Kaution war es ihm sicher auch möglich, die verbliebenen
sechs Wochen peinliches Gefängnis zeitlich günstig abzubüßen. Die
Akten vermelden denn auch: . . . welche Strafe Bleuler in Bischofsheim erstand5
^.

Am 25. 4. 1856 erhielt Bleuler wieder das Ortsbürgerrecht mit Bürgernutzen54
. Das Staatsbürgerrecht bekam er wieder am 9. 7. 1857 aufgrund einer

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