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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 469
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Punkte, wie z. B. das Widerstandsrecht des deutschen Volkes gegenüber
den Fürsten, die der rechtmäßig beschlossenen Reichsverfassung von
Frankfurt die Anerkennung verweigerten.43

Die an den Grundfesten des badischen Staates rüttelnden Offenburger Beschlüsse
, aber auch die Soldatenmeutereien in Rastatt und der Aufstand der
Karlsruher Garnison zwangen den Großherzog schließlich zur Flucht. Koblenz
wurde Sitz der badischen Exilregierung.

Die einzige Instanz, die nunmehr eine gewisse überregionale Autorität besaß
, war der Landesausschuß der Volksvereine, zu dessen Mitgliedern auch
der Oberkircher Advokat Max Werner gehörte.44 Die von den Revolutionären
ins Leben gerufene vierköpfige Exekutivkommission wurde am 1.
Juni 1849 zur provisorischen badischen Regierung umgewandelt.

Der Sieg der Revolutionäre über den großherzoglichen Staat wirkte sich in
der Stadt Oberkirch dahingehend aus, daß dort revolutionäre Organe eingerichtet
wurden, die das Stadtregiment übernahmen bzw. kontrollierten. Die
wichtigsten Organe waren zweifellos der Wehr- und Sicherheitsausschuß
sowie das Amt des Zivilkommissars, dessen Macht nahezu unumschränkt
war. Bei Nichtbefolgung seiner Befehle und Anordnungen hatte der Zivilkommissar
das Recht, Strafen zu verhängen, und seit Juni 1849 sogar die
Möglichkeit, das Standrecht anzudrohen.45 Zu seinen Aufgaben gehörte
ferner die Durchführung von Befehlen der revolutionären Regierung und
die Einübung der Bürgerwehr.

Bis zum 29. Mai 1849 bekleidete der Kreuzwirt Josef Geldreich das Amt
des Oberkircher Zivilkommissars, und am 29. Mai übernahm Bürgermeister
Christian Fischer diese Funktion.46

Der Oberkircher Wehrausschuß sah seine Aufgabe nicht nur darin, im Bereich
der Stadt Oberkirch für die Durchführung der Beschlüsse des Landesausschusses
Sorge zu tragen, sondern auch innerhalb des Amtsbezirks
Oberkirch eine gewisse Führungsrolle anzustreben. Dies läßt sich deutlich
an dem Schreiben ablesen, das der Oberkircher Wehrausschuß am 14. Mai
1849 an sämtliche Bürgermeister des Amtsbezirks Oberkirch verschickte
.47 Es heißt darin, im Auftrag des Landesausschusses der Volksvereine
müßte durch sämtliche Bürgermeisterämter des Bezirks ohne allen Verzug
die Volksbewaffnung auf Staatskosten ins Leben gerufen werden, und es
seien als erstes Aufgebot alle ledigen Männer von 18 bis 30 Jahren sofort
marschfertig zu machen und binnen 12 Stunden nach Oberkirch zu beordern
. Des weiteren wird ausgeführt, daß diejenigen Gemeindebehörden,
die nicht alsbald die Bewaffnung ihrer Gemeindebürger anordnen würden,
augenblicklich abzusetzen seien.

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