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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
78. Jahresband.1998
Seite: 503
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Abstimmung darüber mitgewirkt. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Sicherheitsausschusses
habe er nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit gewirkt. Die Anschaffung von Gewehren und Beschaffung
von Bekleidung des 1. Aufgebots sei nichts Strafbares. Die Bestellung
von Gewehren sei lediglich Geschäftssache, die Blusen und Tornister
habe die Gemeinde aus Mittellosigkeit nicht bezahlen können, so sei
es eine Handlung von Menschlichkeit gewesen, weil sonst das Aufgebot
ohne die nötige Ausrüstung hätte ausziehen müssen.

Die Kugeln habe er nur zu seinem eigenen Gebrauch zum Scheibenschießen
anfertigen lassen und die von ihm verbreiteten Blätter seien nur
allgemein erlaubte wie „Die fliegenden Blätter" und „Der Eulenspiegel"
gewesen. Schließlich sei es seiner Mitwirkung zuzuschreiben, daß die Beamten
des Bezirks, deren Verhaftung ein gewisser Beckert auf Befehl der
provisorischen Regierung vornehmen sollte, verhindert worden sei. Außerdem
glaube er sich auf das Amnestie-Gesetz vom 2. Juli 1849 berufen zu
können.

Das Gericht kam nach Prüfung aller Anklagepunkte und Milderungsgründe
nicht zu der an sich auszusprechenden Zuchthausstrafe von 6, sondern
zu der von 2 Jahren.

Durch Beschluß vom l. Juni 1850 änderte das Großherzoglich Badische
Oberhofgericht in Mannheim das Urteil des Großherzoglichen Badischen
Hofgerichts des Mittel-Rhein-Kreises vom 9. Januar 1850 dahingehend ab:

Der Handelsmann August Huth wird wegen Teilnahme an den im Mai und
Juni 1849 im Großherzogtum verübten hochverräterischen Unternehmungen
für schuldig erklärt und zu einer dreimonatigen peinlichen Gefängnisstrafe
sowie zur Zahlung der Untersuchungs- und Strafprozeßkosten verurteilt
.

Das Vermögen des flüchtigen August Huth wurde bereits 1849 mit Arrest
belegt, d.h. Huth konnte über sein Vermögen nicht mehr verfügen.

Im Juli 1850 bittet August Huth unter Bezugnahme auf das Urteil des
Großherzoglichen Badischen Oberhofgerichts vom 1. Juni 1850 um Aufhebung
der Beschlagnahme seines Vermögens. Da aber in diesem Urteil
die Frage des Schadenersatzes nicht geklärt, sondern einem besonderen
Verfahren zugewiesen wurde, erhebt die Großherzogliche Staatskasse im
Juli 1850 Klage gegen August Huth wegen Schadenersatz und Anordnung
der Beschlagnahme des Vermögens. Zur Begründung wird angeführt, daß
August Huth als Teilnehmer an der Revolution verurteilt wurde und somit

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