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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
79. Jahresband.1999
Seite: 445
(PDF, 129 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1999/0445
Die Rheinbanngrenze im Bereich von Drusenheim

Ludwig Uibel

Die nachstehende Abhandlung ist eigentlich eine Ergänzung der Arbeit
„Überrheinisches Gemeindeeigentum nach dem Rheingrenzvertrag von
1840" des Verfassers, erschienen in der „Ortenau", Jahrgang 1989. Es ist
deshalb zum Verständnis des Themas unumgänglich, die zitierte Arbeit,
soweit sie das Thema betrifft, in ihren Grundzügen darzustellen.

Als durch den Ausbau der Siedlungen im Mittelalter die wirtschaftlichen
Interessen der Dorfgemeinschaften miteinander konkurrierten, schritt man,
um Konflikte zu vermeiden, zur Abgrenzung der Dorfgemarkungen. Für
die Rheindörfer zu beiden Seiten des Stromes wurden so die Wälder längs
der Rheinufer zu Gemarkungsteilen, der Talweg des Rheins zu einem Teil
dieser Grenze. Die Wälder selbst wurden zum dörflichen Allgemeingut
(= Allmende). Die Sache mit dem Talweg als Grenze hatte aber einen Haken
, da sein Verlauf sich mit der Zeit verändern konnte und auch veränderte.
Da im Wirtschaftsgefüge eines Dorfes und des einzelnen Bauern die Besitzanteile
an Acker, Weide und Wald (Waldweide und Holz) aufeinander
abgestimmt waren, hätte ein teilweiser oder ganzer Wegfall des Rheinwaldbesitzes
eine lebensbedrohende Katastrophe bedeutet. Diese Krisis
konnte aber bei jedem Hochwasser und der dabei möglichen Verlagerung
des Stromverlaufs eintreten. Es bestand deshalb ein gemeinsames Interesse
aller Rheindörfer links und rechts des Stromes, Maßnahmen zu treffen, die
eine solche Katastrophe unmöglich machen sollten. Zur Abwendung der
genannten Gefahr schritt man zur Fixierung fester Gemarkungsgrenzen,
auch im Bereich des Stromes. Am Beginn der Realisierung dieser Idee war
sicher der Hauptstrom die Eigentumsgrenze. Spätere Verlagerungen des
Talwegs machten aber diese Grenze zu Altwassern und schufen jenseits
des Stromes liegendes Gemeindeeigentum. Im Lauf der Jahrhunderte
konnten die neu geschaffenen (Grenz-)Altwasser selbst wieder teilweise
oder ganz mit Rheinschotter aufgefüllt werden. Die Rheingemarkungsoder
Banngrenzen blieben aber unverändert.

Zur Dokumentation dieser Grenzen stehen uns als Basis und Ausgangspunkt
unserer Darlegungen für das 18. bzw. 19. Jahrhundert zwei Landkarten
zur Verfügung:

1. Plan über die Lichtenauer, Scherzheimer und Grauelsbaumer am Rhein
dies- und jenseits gelegenen Gemeinde-Waldungen und Inseln etc. Ver-

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