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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 199
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Der Gengenbacher Stadtbrunnen und sein Ritter

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onswirren in den zwanziger Jahren des 16. Jahrhunderts für sich selbst das
Recht beanspruchte, den Stadtschultheißen zu ernennen und zu belehnen.
Das Kloster aber hatte sich bereits im 14. Jahrhundert die Auswahl dieses
höchsten städtischen Gerichtsbeamten durch eine kaiserliche Urkunde vorbehalten
: So het min herre der abbet und das gotzhus recht zu setzende einen
schultheissen.2S Davon wollte Abt Gisbert nicht abrücken. Er setzte
sich durch, wie in weiteren lokalen Konfliktpunkten dieser Art.

Andererseits besorgte er von allen drei deutschen Königen, deren Herrschaftsbeginn
er während seines Abbatiats erlebte, nicht nur die Bestätigung
der Privilegien seines Klosters, sondern auch der reichsstädtischen
Privilegien. Und seit 1567 können wir sein Ringen mit dem Landvogt der
Ortenau um das alte Recht der Abtei verfolgen. Nach der Verpfändung der
Reichslandvogtei an den Habsburger reagierte Abt Gisbert sofort. Er forderte
von Kaiser Maximilian, daß jeder neue Landvogt den Mönchen geloben
müsse, ihre Rechte zu achten und sie in deren Ausübung nicht zu behindern
. Vogt und Untervogt sollten das gottshaus Gengenbach im namen
des Kaisers getreulich handhaben schützen und schirmen, aber nicht bevormunden
. Hier stimmten seine Interessen mit denen des Gengenbacher
Stadtrates völlig überein. Und beide Seiten demonstrierten Einigkeit.

Noch zehn Jahre später gingen mehrere Schreiben zwischen dem Kaiserhof
, der vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim und dem Bischof
von Straßburg hin und her betreffend hinlegung der langwürigen
spenn zwischen ir fürstlichen Durchlaucht Ortenawischen Ambtieuten und
den drei statten in der landvogtey, auch dem herm Prelaten zu Gengenbach
. 1576 machte man das in verfahrenen Situationen Übliche: Man richtete
eine Kommission ein. Ihr sollte auch der Straßburger Oberhirte angehören
, um endlich die spenn und irrungen gütlich beizulegen. Der freilich
benutzte ein ebenso geläufiges Ritual: Er bedauerte außerordentlich,
wegen anderweitiger Verpflichtungen in dieser Sachen wenig fruchtperlich
ußrichten zu können.

In Straßburg war man mittlerweile vorsichtig geworden.29 Denn im gleichen
Monat, in dem Erzherzog Ferdinand dem Speyrer Reichstag 1570
sein Memorial über die habsburgischen Pfandschaften vorlegte, schrieb er
auch an Bischof Johann einen Brief und forderte ihn auf, in allen Stiftern
und Klöstern, deren Landesfürst, Kastvogt und Schirmherr er, der Erzherzog
sei, eine Visitation nach den Vorschriften des 1563 beendeten Konzils
von Trient durchzuführen. Der Habsburger präsentierte sich als entschlossener
Vorkämpfer der Gegenreformation. Am bischöflichen Hof erkannte
man aber auch die Kehrseite der Medaille: Diese Aufgabe konnte nicht Sache
eines Landesherrn, sondern nur der Kirche selbst sein. Ferdinand sah
das anders. Er benannte dem Straßburger Bischof gleich die Personen, die
für das Visitationsamt in Frage kämen: in spiritualibus (in geistlichen Dingen
) die Äbte von St. Blasien und Gengenbach, in temporalibus (in weltli-


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