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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 337
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Amtliche Sittenaufsicht im 18. Jahrhundert im Kirchspiel Lichtenau (1740-1821)

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Die Aufgabe der Kirche

Mit dieser Aufgabe wurden die Organe der Kirche betraut. Um die Durchführung
bemühten sich über einen Zeitraum von über 80 Jahren hinweg
(1740-1821) die Lichtenauer Geistlichen (J. J. Müller 1740-52, G. E. L.
Neßler senior 1752-86, E. L. Neßler junior 1786-1806, J. J. Schoch
1806-21) und die Kirchenältesten des Kirchspiels. Diese bildeten mit dem
Pfarrer zusammen das Presbyterium. Die rechtliche Grundlage für dessen
Tätigkeit war ein Dekret der Buchsweiler Regierung vom 8. Mai 1736:
„(Es wird verfügt), daß jederzeit neben den Pastoren und Schultheißen
zwei der ältesten und untadeligsten Gerichtsschöffen jeden Orts . . . als
assessores dem Presbyterio beiwohnen sollen (1760). " Das aus acht Personen
zusammengesetzte Presbyterium (der Pfarrer, der Amtsschultheiß, jeweils
zwei Kirchenälteste aus jedem der drei Kirchspielorte) sollte jeden
Bettag (das war der erste Dienstag in jedem Monat) zu einer Session zusammentreten
und „zur Beförderung besserer Sittlichkeit (1813)" das Cen-
surgericht abhalten. Dieses Gremium urteilte über alle Verstöße gegen die
Gebote der Sittlichkeit im weitesten Sinne, also auch gegen Streit, Trunksucht
, Spielleidenschaft, Gotteslästerung. Es ahndete auch Verstöße gegen
die Kirchen- und Schulzucht.

Die Sittenaufsicht

Besonders in den ersten Jahrzehnten seiner Tätigkeit war es das zentrale
Anliegen des Presbyteriums, der Institution der Familie und damit dem Ort
der Realisierung des Ehestandes den höchsten gesellschaftlichen Stellenwert
zu erkämpfen und zu erhalten. Es entsprach den tradierten moralischen
Vorstellungen der Zeit, daß nur im Ehestand sexuelle Kontakte erlaubt
seien. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot wurde mit dem Verdikt der
Unzucht belegt und mit staatlichen und kirchlichen Sanktionen bestraft.
Die Härte der Strafen entsprach der hohen Wertschätzung des zu schützenden
Rechtsguts. Das Censurgericht unterschied je nach den Begleitumständen
vier Arten der Unzucht:

1. Die uneheliche Schwangerschaft.

2. Die Hurerei.

3. Das concubitum anticipatum (Intimitäten der Brautleute).

4. Der Ehebruch.

Der Kampf gegen die uneheliche Schwangerschaft

Bevor wir mit der Darstellung der geschichtlichen Einzelheiten beginnen,
soll darauf hingewiesen werden, daß sie fast alle auf den Protokollen beruhen
, die die jeweiligen Pfarrer von den Sessionen des Presbyteriums anfer-


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