Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 343
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Amtliche Sittenaufsicht im 18. Jahrhundert im Kirchspiel Lichtenau (1740-1821)

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wirklich erst nach der Hochzeit gezeugt wurde. Daß der voreheliche Beischlaf
keine Randerscheinung war, ersieht man aus der Gegenüberstellung
der abgeurteilten Fälle von unehelichen mit vorehelichen Schwangerschaften
in den zwei Jahrzehnten von 1770-1790. Dabei stellt sich heraus, daß
die Zahl der vorehelichen Schwangerschaften gerade halb so groß war wie
die der unehelichen. Es könnte also an dem Gerede doch etwas wahr sein,
daß früher mancher Jungbauer aus Sorge um einen Hoferben die Braut erst
dann zum Altar führen wollte, wenn ihre Fruchtbarkeit bewiesen war.

Bekämpfung des Ehebruchs

Bei der Aufgliederung der Sexualdelikte wurde als vierter Tatbestand der
Ehebruch angeführt. Von den vier Fällen der Negativliste wird er als die
verhängnisvollste Verfehlung betrachtet. Das hat seinen Grund in dem hohen
Stellenwert, den Kirche und Staat der Familie im Rahmen der Gesellschaft
zumaßen. Die eheliche Partnerschaft, die zusammen mit ihren Kindern
dazu bestimmt ist, Garant für die körperliche und seelische Gesundheit
der nächsten Generation zu sein, sollte in ihrer Integrität auf jede nur
mögliche Weise geschützt werden. Da der Ehebruch eine schwere Erschütterung
der Vertrauensbasis dieser Gemeinschaft bedeutet, mußte er einer
strengeren Ahndung unterworfen werden als die übrigen Verstöße gegen
die Ethik des Sexuallebens. Diese amtliche Haltung kam dann im Strafmaß
zur Geltung. Eine Gefährdung der ehelichen Treue war z. B. dann gegeben,
wenn junge Menschen, wie eine Magd oder auch ein Knecht dem Familienverband
angehörten, wie wir am Beispiel des folgenden Falles sehen:

„Erschienen . . . Christine D. . . . bekannte, daß sie sich eine Zeit her
schwanger befinde. Zum Vater gibt sie an Friedrich Vogt, bei welchem sie
im vorigen Jahr gedienet. Friedrich Vogt dermalen verheiratet. . . erklärte
sich, das Laster der Hurerei begangen (zu haben) . . . und (es) also wohl
sein könnte, daß er der Vater zu diesem Kinde sei." Friedrich V. wurde
vom Presbyterium vom Abendmahl ausgeschlossen und dem Oberamt gemeldet
, welches veranlaßte, daß der Beschuldigte 3 Tage am Pranger hat
stehen müssen. Nach Jahresfrist versuchte das Presbyterium das Ehepaar
zu versöhnen. Der Mann war sofort dazu bereit und bat seine Frau um Verzeihung
. „Die Frau ließ alles Zureden vergeblich sein und deklarierte ein
für allemal von ihm getrennt und geschieden zu sein." Erst nach eineinhalb
Jahren wurde der Ehebrecher wieder zum Abendmahl zugelassen
(1756-57).

Eine Anklage wegen Ehebruchs, der eigentlich keiner war, kam 1780
vor das Censurgericht. Da heiratete Susanne Finkenbein den Christian
Rohr, verschwieg demselben aber, daß sie im vierten Monat schwanger
wäre. Bald nach der Hochzeit offenbarte sie dem Pfarrer diesen Sachverhalt
und „verlangte, von ihm (dem Ch.R.) geschieden zu werden, da sie ihn


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