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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 352
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Ludwig Uibel

zu belangen, sondern hat die Affäre „seinen actis beigesellet". „So wenig
Hilfe hat man zu gewarten", meinte der Pfarrer (1768).

Als Sitzgelegenheiten standen in der Lichtenauer Kirche Stühle zur Verfügung
. Um die Anschaffung und die Reparatur derselben bezahlen zu
können, wurden diese zum Teil vermietet (Miete: Ein Viertel bis ein ganzer
Gulden im Jahr). Die erste Stuhlreihe vor der Kanzel war für die Bediensteten
der Herrschaft reserviert. Die zweite Reihe gehörte den Schöffen.
Die übrige Kirchengemeinde war nach Alter, Geschlecht und Familienstand
in Gruppen aufgeteilt. Jeder dieser Gruppen waren bestimmte Stuhlreihen
zugewiesen. Es war die Aufgabe der Rüger, dafür zu sorgen, daß
diese Sitzordnung eingehalten wurde, besonders, daß niemand sich auf einen
Mietstuhl setzt, auf den er kein Anrecht hat (bei Strafe von 2 Schilling,
1753-54). Eine Generation später (1782) wurde es aber schwierig, die geschilderte
Ordnung noch aufrecht zu erhalten. Der Pfarrer klagte: „... fast
niemand mehr wolle noch einen Sitz kaufen . . . Ja verschiedene Bürger
von Lichtenau setzten sich mit Absicht auf Pütze, die sie selbst nicht gemietet
hatten . . . und dabei sich vernehmen lassen, wie sie weder sich der
Strafe, noch der Verordnung, eigene Plätze zu kaufen, unterwerfen wollten
. " Das war gewollte Provokation. Wie die Kraftprobe ausging, darüber
schweigt das Protokoll. Ein Zeichen erwachender Selbständigkeit gegenüber
der Kirche?

Wir hatten schon gehört, daß die Kirchenrüger gewissermaßen das Auge
des Sittengesetzes repräsentierten. Zu ihrer Ordnungsfunktion gehörte
noch die Aufsicht über die Leichenbegängnisse von Verstorbenen ihres Ortes
(1760).

Bekämpfung der Entheiligungen der Sonn- und Feiertage

Unter den Verstößen gegen die Zehn Gebote nahmen die Sonn- und Feiertagsentheiligungen
einen breiten Raum ein. Die fürstliche Regierung hatte
in der Sabbatordnung vom 9. Nov. 1737, zusammen mit den Erläuterungen
von 1743 in über 20 Paragraphen die einzelnen Gebote bzw. Verbote der
Sabbatheiligung festgelegt (1755, 1757). Wenn man sich eine Vorstellung
von der Übersetzung dieses Dekrets in die Praxis machen will, muß man
sich klar machen, daß es zu jener Zeit viel mehr Feiertage gab als heute.
Zu den im Augenblick geltenden kamen noch die Halbfeiertage, z. B. die
Aposteltage, dann die Bettage (jeweils der erste Dienstag im Monat), dann
noch der Oster- und der Pfingstdienstag.

Während der Amtszeit von Pfarrer Müller, soweit sie das Protokoll betrifft
, wurde nur ein Fall von Sabbatschändung verhandelt. Eine Gruppe
von Unteroffizieren hatte am Thomastag einen Tanz veranstaltet. Das
Presbyterium sah sich leider außerstande, eine Anklage zu erheben, da
man fremden Soldaten nichts befehlen könne (1747).


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