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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 358
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358

Ludwig Vibel

6 Beinert, J.: a. a. O., 275

7 „Protocollum Presbyterii", ein Lederband von 476 handgeschriebenen Folioseiten die
Jahre 1740 bis 1821 umfasssend. Es wird im ev. Pfarramt Lichtenau aufbewahrt

8 Lauppe, Ludwig: Burg Stadt und Lichtenau, herausgegeben von Lisbeth Lauppe und
Dr. Wilhelm Lauppe, Weinheim 1984, 393

8a „Almosen" ist ein verkürzter Ausdruck für Almosenfond

9 Kirchenbücher von Lichtenau

10 Lauppe, L.: a. a. O., 431

11 Lauppe, L.: a. a. O., 372

12 Lauppe, L.: a. a. O., 397 f., 480

13 WieAnm. 12

13a Lauppe, L.: a. a. O., 91-93

14 WieAnm. 13

15 Uibel, Ludwig: Die Endphase der Auseinandersetzung der Abtei Schwarzach mit der
Markgrafschaft um die Landeshoheit nach den Prozeßschriften des 18. Jahrhunderts.
In: Die Ortenau, 1991, 206 ff.

16 Der Beschuldigte Jacob Bertsch ist ein Ururgroßvater des Verfassers und sein unrühmlicher
Lebenslauf ist daher diesem aus der Familientradition bekannt.

17 Der Ursprung und der geistesgeschichtliche Hintergrund der Sittengerichte wird von
Leonhard v. Muralt (Zürich) in seinem Beitrag „Die Reformation" („Historia mundi",
7. Bd., 95 f.) wie folgt dargestellt: „Zwingli hatte seiner Züricher Kirche eine kleine
Behörde gegeben, die ihr ein ganz besonderes Gepräge gab, das Ehegericht, zusammengesetzt
aus zwei Leutpricstcrn (Pfarrern) und je zwei Vertretern des Kleinen und
des Großen Rats. . . . Das Ehegericht machte weit herum in allen reformierten Gebieten
der Schweiz Schule. . . . Die Reformatoren wollten durch den Ausschluß vom
Abendmahl nicht im Sinne weltlichen Strafrechts der damaligen Zeit Sühne erzwingen,
sondern den offenbar Fehlbaren und Unwürdigen zur echten geistlichen Buße und Umkehr
führen. Ehe- und Chorgerichte wurden ferner in vielen süddeutschen Reichsstädten
und im Herzogtum Württemberg eingeführt. Es gab eine Zeit, da der oberdeutsche
Protestantismus enger mit dem schweizerischen und zwinglichen als mit dem nieder-
deutschen-lutherischen Typus verbunden war."

Straßburg führte 1529 ausdrücklich nach Zürcher und Konstanzer Vorbild das Ehegericht
ein. Ein großes Sittenmandat normierte alle Bereiche des täglichen Lebens. Bucer
konnte dies nicht genügen. Er wollte die Kirchenzucht durch Organe der Kirche selbst
durchführen, mußte aber die Oberaufsicht der städtischen Behörde überlassen, sie galt
doch als eine evangelische. Bucer suchte dann für die von der Obrigkeit bestellte Siebenerkommission
in Kirchensachen die biblische Begründung und glaubte sie in den
urchristlichen „Ältesten" (= Presbytern) gefunden zu haben. Er vermischte damit, wie
es in Basel und Zürich der Fall war, Stadt- und Kirchengemeinde. Pfarrer und Kirchenälteste
arbeiteten in der „Konvocatz" zusammen. Bucers Ziel war die „Gemeinde
ohne Flecken und Runzeln".


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