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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
80. Jahresband.2000
Seite: 423
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Der Seelbacher Wahlskandal von 1842

423

(Der Präsident will hier den Redner ermahnen, nicht abzuschweifen, indem
er glaube, daß diese Bemerkungen nicht zur Sache gehören; worauf
der Redner fortfährt:)

Allerdings gehört Dies zur Sache. Es sind Verhältnisse, welche sich bei
der Wahl zugetragen haben. Man hat allgemein vernommen, es ist notorisch
, Stadt- und landkundig, daß wirklich jede dieser zwei Parteien sich
übertroffen hat. Daß Summen zu Zechgelagen bezahlt wurden, um die
Wähler für sich zu stimmen, halte ich für ein verabscheuungswürdiges
Verfahren und Benehmen, und mich deshalb auch verpflichtet, für Beanstandung
der Wahl zu stimmen."

Völckers Wahl wird für gültig erklärt

Abschließend ergriff der Berichterstatter Welcker noch einmal das Wort
und versuchte in einem ausführlichen, zusammenfassenden Plädoyer die
Abgeordneten für eine Beanstandung der Seelbacher Wahlmännerwahl zu
gewinnen:

„Ich glaube, man hat für das Urtheil, welches die Unbefangenen aus den
öffentlichen Blättern und aus diesen Verhandlungen ziehen werden, kein
glückliches Vertheidigungsmittel des Herrn Völcker gewählt, daß man so
leidenschaftlich und partheiisch sich gegen Diejenigen geäußert hat, welche
vor dem Tribunal unserer Kammer eine öffentliche Anklage erhoben
haben.

Meine Herren! So entkräftet man keine Anklagen. Ich frage, ist Dieses
unpartheiisch, daß man gegen Bürger, die im Namen ihrer Bürgerrechte
und Bürgerpflichten vor unser Tribunal treten, daß man gegen diese Bürger
, denen Niemand eine öffentlich ausgesprochene Infamie nachweisen
kann, bloß deshalb, weil sie etwas Unangenehmes gegen einen Abgeordneten
vorbringen, von Schmutz spricht, von niederträchtigen Machwerken in
Beziehung auf eine Anklage, deren Unternehmer eine ganze Anzahl höchst
besteuerter, unbescholtener und geachteter Bürger waren. So, meine Herren
, beseitigen Sie nicht den Glauben, daß doch hinter diesen Anklagen
wird etwas stecken können, so bewirken Sie nicht den Glauben an Unparteilichkeit
. (. . .)

Zu meinem Erstaunen mußte ich von Juristen hören, daß Bestechungen
und Geldbietungen, um die öffentliche Pflicht gegen die eigene Überzeugung
wegen Geldvortheilen auszuüben, gar kein Vergehen und nicht strafbar
seien. Solche Handlungen sind allerdings strafbar und gehören unter
die Cathegorie von Criminalvergehen. (. . .)

Daß freilich auf einmal im Großherzogthum Baden die Pest der Bestechung
der Abgeordnetenwahlen hereinbrechen will, daß überhaupt solche
Bestechungen stattfinden sollen, das ist freilich von sehr großer morali-


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