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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
81. Jahresband.2001
Seite: 126
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Gerhard Finkbeiner

aussagen sollten, wie weit sie ihre Güter bisher genutzt. Bei ihren Aussagen
sollte es dann verbleiben. Allein der Oberamtmann blieb absolut bei
dem, dass man die Steine setzten sollte, wohin er die Pfähle schlagen gelassen
. Es konnte aber dies wieder nicht angenommen werden.

Endlich verfiel man darauf, dass man den strittigen Ort teilen sollte.
Dies wollte aber der Oberamtmann gar nicht zugeben. Auf dieses protestierte
der Prälat wider den Oberamtmann und dieser wider den Prälaten
und Geroldseck wider beide, und man ging also ohne etwas ausgerichtet zu
haben, voneinander.

Die Sache blieb unausgemacht bis auf das Jahr 1588, wo sich der Bischof
Johann zu Straßburg mit Ernst der Sache annahm. Die Gelegenheit war
auch gar gut dazu, da eben dazumal ihn sein Vetter, der Graf von Fürstenberg
, zu Zabern besuchte und bei ihm so viel erwirkte, dass ihm der Graf
sein Wohlwollen versprach, worauf er dann mit Consens des Grafen am 17.
März 1588 einen neuen Augenschein ansetzte, welches er auch dem Abt
Laurentius berichtete, und dieser seine Commissarios zu schicken versprach.

Am bestimmten Tag erschien der Graf von Fürstenberg in eigener Person
und der Abt Laurentius mit den fürst-bischöflichen Räten (Hans Philips
von Kippenheim, Amtmann zu Oberkirch, und Dr. Johann Werres) auf
dem bestimmten Ort. Und nachdem sie den behörigen Augenschein eingenommen
, wurde folgender Vertrag4 geschlossen:

1. Da drei Meier am Hinteren Geisberg (Mattheiß Moßman, Jacob Singler
und Lienhart Singler), die Untertanen des Prälaten sind, etliche Güter
unter ihrem Pflug haben, die dem Grafen zustehen und in dessen Obrigkeit
gelegen sind, vermeint der Graf, dass die drei Meier bei gegebener
Treu schuldig seien, wenn sie vernehmen, dass jemand auf diesen ihren
fürstenbergischen Gütern frevelt, solches dem Vogt in Welschensteinach
anzuzeigen. Dem gegenüber halten die fürstlichen Räte wie auch der
Prälat dafür, dass solche Anzeigepflicht den gemeinen Rechten und dem
üblichen Landesbrauch in dem Bistum Straßburg zuwider sei. Letztlich
wird dahin geschlossen, dass die drei Meier mit handgegebener Treu im
Beisein des Prälaten oder der Seinigen zu der Anzeige verpflichtet werden
und, falls sie dieselbe gefährlicher (fahrlässig) Weise unterlassen
und solches dem Prälaten angezeigt wird, dieser die Meier nach eingenommenem
gründlichen Bericht strafe.

2. „Dieweil auch von wegen underschiedung der güeter, so In deß Abbts
Obrigkeit Ilgen etliches Zehendens und sonderlich der Lochung halben
von den fürstenbergischen Amptleütten Spenn (Zwist) erregt worden, So
haben die Fürstliche Rüth, und Ire gnaden, mit genehmhaltung deß Herren
Praelaten, solchen streit. Also verglichen, daß sein Ehrwürde, an
statt alles Zehenden von Fürstenbergische güetern, auff dem Geißberg
herrürrendt Jerlich vier fiertel Habern Zehenden gehen Haslach lüffern
lassen solle. "5


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