http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2001/0390
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Ludwig Uibel
15. 6. 1815:
Die Gemeinden Lichtenau und Scherzheim bitten das Bezirksamt Rheinbischofsheim
„vorbeugend was zu unternehmen, sonst haben wir uns in
Zukunft keines Wassers zu getrösten."
24. 7. 1815:
Die Wasserwerker von Achern nehmen einen Rechtsanwalt. Sie wollen die
Sache vor Gericht klären. Die Gemeinden Lichtenau und Scherzheim fragen
beim Bezirksamt Rheinbischofsheim: Wie sind die Aussichten in diesem
Rechtsstreit?
29. 3. 1816:
Prozeß am Hofgericht zu Rastatt. Die Wasserwerker von Oberachern (5
Müller und eine Papierfabrik) klagen gegen die Gemeinden Lichtenau und
Scherzheim. Entscheidung des Gerichts: Die Gemeinden Lichtenau und
Scherzheim hätten deshalb keinen Rechtsanspruch, weil es einer andern
Herrschaft (Hanau-Lichtbg.) angehörte als Achern (Ortenau) und „Achern
sich um ihr Recht wenig gekümmert haben würde." Die Gemeinden waren
also immer auf das Bitten angewiesen. „Das Gericht ist der Meinung, daß
das Verlangen der Gemeinden nach Rötzwasser sich nicht zu einer Entscheidung
in einer rechtlichen Verhandlung eigne." Das Gericht könne nur
über die Berechtigung und die Höhe einer Entschädigung verhandeln. Die
Angelegenheit sei eine Polizeisache.
16.10.1817:
Die Bürgermeister von Lichtenau und Scherzheim begrüßen, daß sie Rötzwasser
bekommen sollen. Ihnen ist es gleich, ob über Recht oder Begründung
. Sie wollen kein Recht daraus machen.
Mai 1818:
Die Gemeinden Lichtenau und Scherzheim an das Bezirksamt Rheinbischofsheim
. „In 12 Wochen beginnt die Hanfernte und es ist noch nichts
entschieden."
5. 8. 1818:
Der Kinzigkreisdirektor stellt fest: „Die Sache ist polizeilich. Die (Acher-
ner) Wasserwerker haben keinen Rechtsanspruch, das Wasser zu verweigern
, bestenfalls auf Entschädigung zu klagen.
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