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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
81. Jahresband.2001
Seite: 662
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Mitteilungen

Schluß vom 25. Februar 1803 der Markgrafschaft Baden angegliedert worden
war.4 In dem angeführten Schreiben erhob der Landvogt Anspruch auf
das Amt Willstätt, den südlichen Teil des Hanauerlandes. Der Brief ist an
den hanauischen Amtmann Kappler gerichtet und lautet (in Auszügen):

„Es ist dem Amt Willstätt bekannt, daß ein jeweiliger Ortenauischer
Landesfürst. . . auch mit der Reichsvogtei über das Amt Willstätt, als einer
Zugehörde zur Ortenau, belehnt ist. Deshalb hat es 110 Pfund (Georgi
55 Pfd., Martini 55 Pfd.) zu zahlen.

Diese einer kaiserlichen Majestät zugestandene Reichsvogtei ist also auf
dieses Haus übergegangen, nämlich an den Herzog von Modena, an welchen
die 110 Pfd. zu zahlen sind.

17. März 1803. Die modenesische Landvogtei in Offenburg."5

Der hanauische Oberamtmann Kappler antwortete auf diesen Brief am
18. April 1803 mit folgendem (in Auszügen wiedergegebenen) Schreiben:

„Wegen der Äußerung des . . . herzoglichen Oberamts ... in Ansehung des
fürstlichen Oberamts Willstätt als einer angeblichen Zugehörde zur Reichs-
landvogtei Ortenau einfließen zu lassen, belieben wollen, findet man sich
zur Wahrung der hohen Gerechtsame des Markgrafen Pflichten verbunden,
die nämliche feierliche Protestation zu wiederholen, die auch schon früher
über die bei der im Jahre 1771 erfolgten Ortenauischen Regierungsänderung
geschehene gleichmäßige(-lautende) Äußerung von diesseits eingelegt
worden (ist).

Die 110 Pfd. Ablösung erfolgt für das ablösliche Kapital von fünfeinhalbtausend
Gulden wegen den in das Amt Willstätt gezogenen Reichsleuten
. (Sie erfolgen) unter Anschluß eines im Jahre 1528 zwischen dem
Bischof Wilhelm von Straßburg und dem Landvogt der Ortenau Wilhelm
von Fürstenberg und dem Grafen Philipp von Hanau über den aus der
Ortenau in das Amt Willstätt ziehenden Reichsleute abgeschlossenen
Vertrags . . . "6

Am 9. Mai 1803 teilt das Amt Kork dem Oberamt Offenburg mit, daß
die fälligen Zahlungen angewiesen sind.

Der in Geldsachen ehrbewußte Leser dieser Zeilen wird sich fragen,
warum die hanauische Verwaltung den Gläubiger mit der Zurückzahlung
der Schuld hängen ließ (nun schon fast 300 Jahre). Folgende Vermutung
dürfte zutreffen: Der Fiskus freut sich über jeden Gulden, den er auf der
Habenseite verbuchen kann. In unserem Fall ergibt sich ein jährliches Plus
von 55 Gulden. Die Verpflichtung gegenüber der Landvogtei beträgt im
Jahr 220 Gulden (1 Pfund = 2 Gulden), was einem Zinssatz von 4% entspricht
. Wenn die Verwaltung das Geld zu 5% ausgeliehen hätte, was den
damaligen realen Zinsverpflichtungen entspricht, dann hätte sie 55 Gulden
(= 1% des Kapitals) gewonnen.


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