Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 65
(PDF, 145 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0065
Das Dorfbuch von Oberachem

65

Müli zue Sellerhofen Appenweyhrer Grichts erkaufft und damit sein
Nutzen befürdert. Als ist zu Verhüetung seins vorgewenten merklichen
Schadens durch Herren Räht Landtvogtt und Amhtleutt in
Ortnaw er uß obgesetzten und andren mehr erheblichen Ursachen
dergestalt auß Gnaden erlassen worden. Wo er künfftig wider in das
Burgerrecht zu ziehen willens sein würde, das er der Ordnung gemäß
nach Verfließung eins gantzen Jars ein Omen Weins vor ihme
her schicken Auch der Gemeindt umb sein Jnnemen und Ußgeben
für das halb Jar + angetzo + gepürlich Rechnung thun und geben
die Zwölffer auch an sein statt ein andren Burgermeister erwölhen
sollen.

Actum Ortenburg den 8. Juny anno 612
Hans Reinhardt von Schawenburg
Landvogtt mpp

Als Oberhaupt der örtlichen Bauernschaft hatte der Heimburger das Recht,
unentgeltlich drei Kühe und drei Schweine durch die Dorfhirten hüten zu
lassen (3), zwei Männer mit zum Landgraben zu nehmen (5) und bis zu
zwei Männer vom Frondienst freizustellen (6). Außerdem war er berechtigt
, gemeinsam mit mindestens zwei Bauernzwölfern die gültigen Vereinbarungen
anzuwenden („Einung")6 (7).

Ein Heimburg soll im Dorff seßhafft sein. Der Hirt solle ihme
3 Küe imd der Schwein 3 Schweinner gebens hünten

(3) Es ist ouch Recht und ein Herkumen, das der Heinbürg denen
die Zwelf der Merteil setzent, der sol das Ior das Dorff versehen,
und sol ouch in dem Dorff wonen und sesshaftig sin. un dar umb so
hat ein Heimbürg das Recht, das im ein Hirt sol driger Kuege hütten,
und ein Schwein driger Schwin, und da von sol er kein Lan geben.

Knecht des Heimburgers war der vereidigte Bannwart, welcher ebenfalls
auf ein Jahr gewählt wurde, der Gemeinde und dem Heimburger unterstellt
war und diesem in Ausübung seines Amtes behilflich sein sollte (2). So gehörte
z.B. zu seinem Aufgabenbereich die Pfändung nicht bezahlter Hirtenlöhne
(4) und die Einberufung des Bauernzwölfers.7 Dieser Absatz 4 ist
der erste Hinweis auf eine gewisse Polizeigewalt, über welche der Heimburger
verfügte. Auch der Bannwart musste eine Respektsperson im Dorf
sein, denn man kann dem Dorfbuch entnehmen, dass ihm oftmals ein Teil
des Bußgeldes zustand und die Anwendung der Bestimmungen somit in
seinem eigenen Interesse lag.

Nächster Bestandteil der Dorfordnung sind sechs alte „Rechte und Herkommen
" (Absätze 8 bis 12), über welche die Einwohner von Oberachern
verfügten. So hatten jene, welche unterhalb der „Weckersgasse"8 wohnten,


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2002/0065