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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 68
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Reiner Vogt

Im Einzelnen war in der Feuerordnung vorgeschrieben, dass jeder Dorfbewohner
zur Mithilfe beim Löschen verpflichtet war. Wenn er allerdings
keine genauen Informationen hatte, dann musste er solche beim Pfarrer
einholen (19). Bei Abwesenheit des Heimburgers musste tagsüber versucht
werden, diesen zurückzuholen (22). Konnte er nicht ausfindig gemacht
werden, dann war jeder verpflichtet, ins Dorf und zur Kirche zurückzugehen
, um „das dorff helfen behueten und beschirmen", bis der Heimburger
wieder eintraf oder eine Botschaft geschickt hatte (20).

Der Heimburger hatte aber auch das Recht, die Männer teilweise von
diesen Verpflichtungen zu entbinden, wenn deren Ehefrauen unmittelbar
vor der Geburt eines Kindes standen. In diesem Fall hatten sie nur tagsüber
bei „der Kirchen zuo sin und sol da helffen beschirmen und behieten noch
dem aller besten". Nachts konnten sie bei den Frauen bleiben. Wenn sie
aber etwas Außergewöhnliches hören sollten, wie z.B. Kriegsgeschrei,
dann mussten sie aufstehen und die Nachbarn wecken, damit diese helfen
konnten (23). Nichterscheinen wurde zur Sache des Heimburgers. Dieser
entschied, ob der Betroffene mit fünf Schilling bestraft werden sollte oder
nicht (24).

In der Beerdigungsordnung war aufs Genauste vorgeschrieben, wie den
Verstorbenen die letzte Ehre erwiesen werden sollte. Im Dorfbuch kann
man in diesem Zusammenhang folgenden Eintrag nachlesen:

8. Ordnung die Thoten zu begrawen

(25) Es ist ouch Recht und ein Herkumen, wa ein Mensch stürht,
so süllen die zwen die Nehsten das Grab machen, sie sigent arm
oder rieh, und darnach die vier die Nehsten süllen in helffen an du-
on und den Boum machen und in darin legen, und helffen laden und
entladen, unz das er in das Grab kumpt; und donoch der nehst Fur-
mann sol infueren zuo der Kirchen. Und wer das nit endet an allen
den Stücken, das die Lieh angat, als vorgeschrieben stat, der ist verfallen
zwen Schilling Pfenning.

So waren von den Nachkommen - möglicherweise aber auch die Nachbarn
, wenn keine weiteren Verwandten vorhanden waren - zwei verpflichtet
, das Grab anzulegen und vier weitere mussten helfen, den Leichnam anzuziehen
, den Sarg anzufertigen und bei den sonstigen Vorbereitungen für
die Beerdigung behilflich sein. Der nächste Fuhrmann musste dann den
Leichnam zur Kirche fahren. Um schließlich zu gewährleisten, dass eine
große Anzahl („namhaftige Lieh") der Dorfbewohner an der Beerdigung
teilnahm, sollte von jedem Haus ein „Opferbarer" mit der Beerdigung gehen
und auch den Gottesdienst in der Kirche besuchen - brauchte aber
nicht am Leichenessen teilnehmen. Dabei war es unerheblich, ob eine Frau
oder ein Mann zu Grabe getragen wurde (26/28). Wer diese Regeln missachtete
, wurde mit einer Geldbuße von zwei Schilling belegt (25).


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