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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 74
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Reiner Vogt

Den Schluss dieser ersten Ergänzung bilden zwei Vorschriften, welche
u. a. von den Knechten beachtet werden mussten:

So durften weder die Söhne noch die Knechte der Bauern im Eichwald
Eichenholz holen. Dabei war es unerheblich, ob er das Holz seinem Meister
ablieferte oder nicht (56). Wurde aber dieses Verbot missachtet und das
Holz anschließend verkauft, dann mussten Käufer und Verkäufer mit
einem Bußgeld von sieben Schilling Pfennig rechnen. Sollte schließlich
einer von den beiden vom Förster erwischt werden, dann hatte dies dieselbe
Strafe zugunsten des Dorfes zur Folge (57).

Im letzten Absatz wurde den Knechten ein weiteres Mal das Recht abgesprochen
, Fische fangen zu dürfen. Falls aber dieses Verbot ignoriert und
seine Beute nicht seinem Meister gegeben (—> Absatz 44), sondern verkauft
wurde, dann mussten dem Dorf zwei Schilling Pfennig bezahlt werden.

Die letzte Ergänzung der Dorfordnung 1511

Die letzte bekannte Ergänzung der Dorfordnung fand an Heilig-Drei-Kö-
nig des Jahres 1511 statt. In dieser werden ausschließlich finanzielle
Dinge, wie die Abrechnung und Zusammenstellung der Dorfeinnahmen,
die Verfügung über die Gemeindekasse und die Bezahlung des Heimburgers
geregelt. Gleich zu Beginn von Absatz 58 wurde die Bedeutung dieser
Zusätze damit hervorgehoben, dass deren Beschluss in Beisein des Vogtes
und der Bauernzwölfer erfolgte. Dessen Anwesenheit ist ein deutliches Indiz
dafür, dass der Vogt im Auftrag der Herrschaft verstärkt Einfluss auf
die Entscheidungen des dörflichen Bauerngerichtes nahm und somit dessen
Kompetenzen beschränkte.25

Absatz 58 beinhaltet die Zusammenstellung der Dorfeinnahmen des
vergangenen Jahres, welche durch den Heimburger aus Kostengründen nur
einmal jährlich, und zwar ungefähr acht Tage nach dem o.g. Feiertag erfolgen
soll. Zu den Einnahmen gehören aber nicht nur die mehrfach genannten
Strafen, sondern auch Mieten, Marktgebühren, Boden- und Allmendzinsen
, Wässerungsgeld und vieles mehr.26 Das Geld dieser Abrechnung
sollte dann dem neuen Heimburger in zwei Raten übergeben werden. Die
erste Rate am 24. Juni (Johannes der Täufer bzw. Johannes Baptist) und
die zweite an Weihnachten. Der neue Heimburger war verpflichtet, das
Geld ungefähr zwei oder drei Tage später in Beisein der Mehrheit der Bauernzwölfer
in die „Dorflade" (Gemeindekasse) zu legen und es somit
„nicht länger in seinen Händen behalten, wie es die Bauernzwölfer wußten
oder es deren Wille war (59)". Und für die Begleichung von Forderungen
an die Gemeinde war der Bauernzwölfer berechtigt, dem Heimburger soviel
Geld aus der Gemeindekasse geben, wie benötigt wurde (60).

Der letzte Absatz der gesamten Dorfordnung beinhaltet die Bezahlung
des Heimburgers. Er besagt, dass die ordentliche Ausübung des Heimbur-


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