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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 78
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Keiner Vagi

a) Geißenhaltung

N. Letzlich so viel die Geissen belangen, ist erkandt und beschlossen
, das niemans kein Geissen haben sol, welche ander Fiech
zu erhalten haben, der gleich weder Beck noch Kitzen. Idoch ist den
Armen, so nit ander Fiech zu halten vermegen, zu gelassen, denjenigen
, so seigende Kind haben, die megen einer oder einer ein mel-
ckende Geissen haben und sonsten, wie gemelt, weder Beck noch
junge Geissen, bei Phen und Straff 7 Schill, und Verliering der Geissen
. Die selbigen solen under den Hierten gethriben werden. ...

Das Verbot der Geißenhaltung wurde von Vogt Witterstetter aufgrund des
Beschlusses vom 15. Juni 1574 mit den obigen Zeilen zum ersten Mal im
Dorfbuch niedergeschrieben, nachdem diese einen erheblichen, nicht näher
beschriebenen Schaden im Dorf angerichtet hatten. Der Eintrag verbot jegliche
Art von Geißenhaltung - weder Böcke noch Kitze. Allerdings wurden
auch diesbezüglich Ausnahmen gemacht. So durften die Armen eine
solche halten, weil sie sich kein sonstiges Vieh leisten konnten. Auch Familien
mit Säuglingen war eine melkfähige Geiß erlaubt - ein für die damalige
Zeit außergewöhnlich soziales Entgegenkommen. Ansonsten wurde
ein Bruch dieser Bestimmung mit einem Bußgeld von sieben Schilling und
dem gleichzeitigen Verlust der Geißen bestraft, welche zu den Hirten getrieben
wurden.

Diese Regelung wurde allerdings schon am 27. Dezember 1575 (Johannes
Evangelist) wieder aufgehoben, wie man einem „Renovatum" (Erneuerung
) vom Samstag nach Matthias (= 24. Februar) 1586 entnehmen kann.
So wurde 1575 die Geißenhaltung endgültig verboten, nachdem wahrscheinlich
die obige Vorschrift ignoriert wurde und die Geißen immer wieder
Schäden im Dorf und darüber hinaus angerichtet hatten. Nur den Hirten
und Schweinehirten gönnte man zwei Tiere - jedoch auch nur, wenn
niemand darunter zu leiden hatte. Eine Änderung des gesamten Sachverhaltes
durfte nur mit Zustimmung der Amtleute geschehen.

Nach der Erneuerung des Verbotes von 1575 im Jahre 1586 musste das
Geißenhalten zehn Jahre später, am 7. Juli 1596, von dem neuen österreichischen
Vogt des Landgerichtes Achern, Josias Stymmer (seit 1595 bis
1604) erneut angeordnet werden - wahrscheinlich, um dem Verbot endgültig
Nachdruck zu verleihen, nachdem der Vogt wohl zu Beginn seiner
Amtszeit festgestellt hatte, dass dieser Anordnung nicht Folge geleistet
wurde. Dieses Mal hatte die Anweisung allerdings zum Inhalt, dass das
Verbot nicht nur für die Alteingesessenen galt, sondern auch für „gefreite"
galt. Diese waren nicht der Leibeigenschaft unterworfene Personen. Im
Gegensatz zur Regelung von 1574 durften die Tiere jedoch nicht mehr zu
den Hirten getrieben werden, sondern mussten weggeschafft werden und
ein Verstoß wurde vom Bannwart gerügt und die entsprechende Strafe von


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