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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 79
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Das Dorfbuch von Oberachern

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sieben Schilling (zwei Schilling gehörten dem Dorf, der Rest der Herrschaft)
„gnadenlos" abgenommen. Den Hirten und Schweinehirten standen aber
weiterhin zwei Geißen zu. Im übernächsten Jahr, am Festtag Johannes des
Täufers (24. Juni), erneuerte Vogt Stymmer das Verbot nochmals und wies
ausdrücklich darauf hin, dass niemand in der Gemeinde Oberachern eine
Geiß halten durfte, weil solche „nur dem Hirten und dem Schweinehirten
aus gutem Willen und nicht aus Gerechtigkeit halber zugelassen wurden".

Wenige Jahre vor dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges sah sich der
Bauernzwölfer veranlasst, Vogt Johannem Christopherum Stauden um eine
neue Regelung der Geißenhaltung zu bitten, nachdem erneut erheblicher
Schaden an den Zäunen und Jungbäumen angerichtet wurde und sich auch
deren Zahl durch eine entsprechende Zucht stark vermehrt hatte. Gleichzeitig
wurde dieser Antrag des Bauernzwölfers auch „uff der gemeinen armen
Burger underdienstlilches Pitten" gestellt.

Bei dieser Neufassung vom 25. Dezember 1614 besann sich der Vogt
auf die erste Regelung anno 1574. Er hob das absolute Verbot auf, entsprach
aber der Bitte des Bauernzwölfers und bestimmte wie damals, dass
die unvermögenden Bürger mit kleinen Kindern beim Bauerngericht anfragen
konnten, ob sie so lange eine Muttergeiß halten dürfen, bis die Kinder
die Milch nicht mehr notwendig hätten. Falls die Geiß aber Junge bekommen
sollte, waren sie verpflichtet, diese gleich nach dem Absäugen zu verkaufen
oder zu metzgen. Diejenigen aber, auf welche diese Bedingungen
nicht zutrafen, mussten die Geißen bei einer Strafe von sieben Schilling
Pfennig wegschaffen. Schließlich wurde im Dorfbuch nachdrücklich vermerkt
, dass auf diese Ordnung immer wieder hingewiesen werden sollte
und selbstverständlich auch danach gelebt werden musste.

b) Fischereiordnung

Die Regelung des Fischfanges in Oberachern ist nicht nur Bestandteil der
Dorfbuch-Zusätze von 1511 - auch in den Neuordnungen von Vogt Johannes
Hippolytus Witterstetter von 1574 wurde dieses Thema aufgegriffen.
Wie bei der Geißenhaltung waren auch diese Anordnungen teilweise wirkungslos
und mussten zwischen 1596 und 1614 insgesamt dreimal neu geregelt
werden.

Im Jahre 1574 ordnete Vogt Witterstetter an, dass bei den Deichen,
Wehren, Uferbefestigungen und Gräben keine Körbe eingesetzt oder mit
Flößen Fische gefangen werden dürfen, soweit man eine Angel werfen
konnte. Außerdem war es verboten, zwischen den Matten zu fischen, weil
diese dem Bannwart unterstanden und bei einem Verstoß gegen diese Anordnungen
betrug die Strafe sieben Schilling Pfennig.

Rund 22 Jahre später, am 7. Juli 1596, beschränkte sich der bereits genannte
Vogt Josias Stymmer auf den Hinweis, dass nur nach der alten hie-


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