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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 94
(PDF, 145 MB)
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Wolfgang Neuß

Dies alles und jegliches Genanntes, und allem jeglichen anderen ihren
Herrlichkeiten [Herrschaftsrechten], Wildbännen, Weiderechten [witrite =
Ödung, die urbar gemacht, dem Lehensherrn die „Lautgarbe" trägt],
Ehaft (Rechten], Zöllen, Geleitrechten, Vogteierechten, hohen und niederen
Gerichtsrechten und alle Verfügungsgewalt mit Eckerisch [Schweinemast
im Wald], Äckern, Wiesen, Weiden, Feldern, Wäldern, bebaut und unbebaut
, Bewuchs, Wasser und Wasserlauf, Mahlmühlen, Mühlplätzen und Fischereien
, mit Kirchen, Kirchensatz, und das Belehnungsrecht, [d.h. Vergaberecht
derselben Kirchen mit Zehntem groß und klein], und befunden [besetzt
] mit Leuten und gutem Zwing und Bann, genannten Steuern, Lehen
und Zinsen an Pfennigen, Korn und Hafer, Hühnern und Gänsen und mit
aller andern Schuld, bewohnt und unbewohnt, ob bebaut oder unbebaut,
wie dies alles mit Namen genannt, besetzt oder unbesetzt, und sonderlich
dieses alles und jegliches mit allen ihren jeglichen Rechten, Gewohnheiten,
Diensten, Frondiensten, Dritteil und Fällen und mit allem anderen Zugekommenen
, was ich bisher besessen habe, innegehabt, genossen und hergebracht
[altes Herkommen] habe, es sei benannt oder unbenannt, nichts
daran ausgenommen noch vorenthalten, ohne alle Gegenrede. "

Keine Urkunde dokumentiert ausreichender, mit welchen bedeutenden
Rechten die Herren von Hornberg während ihrer Herrschaft ausgestattet
waren. Es war deshalb ein Glück, dass sich die Urkunde in der Hand der
Grafen von Württemberg befand, als im Jahre 1442 beim Stadtbrand das
Hornberger Rathaus verbrannte. Sie blieb somit erhalten.

Der Kaufbrief Brun Wernhers ist bezüglich seiner namentlichen Aufzählung
der zu seinem Teil Hornberg gehörenden Besitzer von Grundstücken
, seinen Angaben zu deren Abgaben in Geld und Naturalien sowie anderer
Lasten für die damalige Zeit ungewöhnlich reichhaltig und aufschlussreich
. Er weist auch im Kaufbrief darauf hin, dass er auch ein Recht
auf Fronleistungen besaß.

Fronden, Fronen, in Süddeutschland Scharwerke (das heißt landwirtschaftliche
Arbeit), waren Dienstleistungen, die zwangsweise für öffentlich
oder privat Berechtigte verrichtet werden mussten. Vor der Bauernbefreiung
war besonders die bäuerliche Bevölkerung mit Fron belastet.

Der Anspruch auf Fron war ein dingliches Recht, mit dem Besitz eines
Grundstücks verbunden, auf persönliche Abhängigkeit ist darum beim
Fronpflichtigen nicht sicher zu schließen. Ein Teil der Frondienste, der
schwer bestimmbar ist, hat gerichtsherrlichen Ursprung. Das ist bei den
Herren von Hornberg nicht auszuschließen. Die Frondienste waren in der
Regel gemessene Dienste, wobei die Bemessung nach Zeit, nach real umschriebenen
Leistungen oder auch durch Herkommen gegeben war.5

Nähere Angaben zu den Frondiensten seiner Untertanen machte Brun
Wernher im Kaufbrief nicht.


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