Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 341
(PDF, 145 MB)
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Neue Erkenntnisse über den südlichen Grenzverlauf der Ettenheimer Waldmark von „ 926 " 341

Der Grenzsaumbereich „conmar-
chium Alamannorum" dürfte im
Zuge des fortschreitenden Siedlungsausbaus
im 14. und 15.
Jahrhundert durch die Setzung
eines „Dreimärkers" auf der
Hessenberganhöhe (715 Meter)
zu einem konkreten Grenzpunkt
geworden sein. Dieser alte
„Dreimärker", dessen Fuß als
Sandsteinstumpf im Waldboden
noch sichtbar ist, hat als Grenzmarke
immer noch Gültigkeit.
Der Dreieckstein symbolisiert
den Verlauf der alten Gaugrenze
zwischen der (M)Ortenau und
dem Breisgau sowie die einstige
Grenze zwischen dem Bistum
Straßburg und Bistum Konstanz,
aber auch die ehemalige Herrschaftsgrenze
zwischen dem
Fürstbistum Straßburg (Kloster
Ettenheimmünster mit der Siedlung
Schweighausen), der Herrschaft
Fürstenberg (Siedlung

Hofstetten) und Vorderösterreich (Siedlung Biederbach). Seit 1992 „ersetzt" - auf
Initiative von Kurt Klein aus Hausach/Kinzigtal - eine mannshohe Dreieckssäule
den historischen Grenzpunkt und weist mit ihrem Wappenschmuck auf die jüngste
Kreis- und Gemeindereform in den Jahren 1973/74 hin. Hofstetten, Biederbach
und Schuttertal sind als Angrenzer mit ihrem jeweiligen Gemeindewappen, der
Ortenaukreis und der Landkreis Emmendingen mit ihren Kreiswappen auf dem
neuen „Dreimärker" dokumentiert (Foto: Gerhard Finkbeiner)

Vom Hünersedel läuft die Grenze der Waldmark auf dem Höhenrücken
entlang in Richtung Rotzeleck („rubrum volutabrum") und Höhehäuser
(„Liuboldisrode") und erreicht auf dem Hessenbergrücken dann die Ostgrenze
des „conmarchium Alamannorum" beziehungsweise „confinium
Alamannorum", eine Grenzmarkbezeichnung, die die Historiker seit hundert
Jahren zu zahlreichen stammesgeschichtlichen Erklärungsversuchen
verführt hat - ohne jedoch letztlich eine endgültige Antwort dafür zu finden
, ob die Grenzbezeichnung mit dem Stammesnamen der Alemannen
eine ethnische oder allein eine rechtliche und politische Bedeutung hatte.5


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