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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 487
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487

Die israelitische Gemeinde in Lichtenau
im 19. Jahrhundert

Ludwig öibel

Die stufenweise Übernahme der Bürgerrechte durch die Israeliten

In seinem Buch über die Geschichte1 Lichtenaus hat Ludwig Lauppe auch
einen instruktiven Beitrag über die Geschichte der dortigen Israeliten geleistet
(S. 187-193). Für unser Thema ist besonders die Behandlung des
18. Jahrhunderts von besonderem Wert, so dass wir dessen Kenntnis in dieser
Arbeit voraussetzen können.

Im Jahre 1803 wurde im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses
die Grafschaft Hanau-Lichtenberg und somit auch Lichtenau der Markgrafschaft
Baden angegliedert. Bedingt durch die Zugehörigkeit des späteren
Großherzogtums Baden zum Rheinbund und der Angleichung des badischen
Rechts an das französische wurde auch die staatsrechtliche Stellung
der Israeliten verbessert.

Diese waren rechtlich im ganzen Mittelalter dem Schutz des Königs
(Kaisers) unterstellt (ab dem Jahre 1548 dem jeweiligen Landesherrn) und
zahlten dafür ein nicht unerhebliches Schutzgeld.

Die Angleichung erfolgte durch das VI. Konstitutionsedikt vom 11. Februar
1809 (S. 578-584 im Regierungsgesetzblatt des Großherzogtums
Baden). Nachstehend werden die wichtigsten Ausführungen dieses Edikts
zitiert werden: „(Wir) ... haben durch unser sechstes Konstitutionsedikt die
Juden unseres Staates in den staatsrechtlichen Verhältnissen den Christen
gleichgesetzt."

Im Abschnitt X wird der Schulbesuch der israelitischen Kinder geregelt:
„Bis zur Errichtung eigener Schulen sollen sie für Lesen, Schreiben, Rechnen
, Sittenlehre und Aufsätze machen, auch für Geographie und Geschichte
, wie sie gelehrt werden, mit und neben den christlichen Ortskindern die
Ortsschulen besuchen und das Schulgeld gleich Christenkinder dahin entrichten
. "

Man hielt Reibereien für möglich und mahnte deshalb: „... daß ihnen
aber auch weder von diesen (von den Schülern! Uibel) noch von den Lehrern
eine geringschätzende oder gar beleidigende Behandlung widerfahre."

Der Abschnitt XXIX des Edikts verfügt über die Rechtsprechung: „Eine
eigene Gerichtsbarkeit ... kann ihnen (den Israeliten) fernerhin nicht mehr
zustehen. Sie müssen wie alle Untertanen Recht geben und nehmen."

Am Anfang ist dem VI. Konstitutionsedikt noch folgender - in diesem
Zusammenhang - merkwürdige Satz - beigegeben: „... die volle Wirkung


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