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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 497
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Die israelitische Gemeinde in Lichtenau im 19. Jahrhundert

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Bei unseren bisherigen Ausführungen handelte es sich um bauliche Einrichtungen
dieser Gemeinschaft. Offenbar mehr durch Zufall als durch Absicht
lag diesen Bauakten eine im Mai 1856 speziell für die Lichtenauer
israelitische Gemeinde verfasste Synagogenordnung bei. Sie gibt ein instruktives
Bild des religiösen Lebens dieser Gemeinde und wurde deshalb
hier in ihren wichtigsten Paragraphen wiedergegeben.

Es ist ein Zeichen der inneren Stärke und Kraft, wenn eine Gruppe von
Bürgern gleichen Glaubens sich selbst eine Gottesdienstordnung gibt. Sie
lässt sich diese von keiner außerhalb der Gemeinde liegenden Institution
verbindlich vorlegen. Die Tradition war so fest gefügt, dass sich kein Zufallsprodukt
ergeben konnte. Die Gottesdienstordnung war das Ergebnis einer
Gemeinde von unten, wie sie heute von vielen religiösen Gemeinschaften
gewünscht wird.

Der Paragraph 17 ist ein Ergebnis des damals (1856) bestehenden Staats-
kirchentums (bis 1860), dem auch die Synagoge unterworfen war. Selbst
der Ritus wurde vom Staat genehmigt. Der Amtmann war in gewisser Hinsicht
seinem Landesherrn gegenüber sogar für das verantwortlich, was gebetet
wurde. Besonders hatte er auf das Gebet für den Landesherrn zu achten
. Der Sichtvermerk des Bezirksrabbiners bedeutet vorerst nur, dass er
die Ordnung gelesen hat. Man nimmt stillschweigend an, dass damit auch
seine Billigung verbunden ist.

Der Streit um den Bürgernutzen in den Revolutionsjahren 1848-499

Als im Jahre 1828 die Israeliten Badens das Gemeindebürgerrecht erwerben
konnten, kamen sie in der Gemeinde Lichtenau vermutlich auch
in den Genuss des Bürgernutzens. Urkunden darüber liegen nicht vor
(Zerstörung des Lichtenauer Gemeindearchivs). Der Lichtenauer Bürgernutzen
bestand aus der Nutzung von zwei Wiesen mit zusammen
28 Ar, einem Acker von 9 Ar und einem Anteil des jährlichen Holzeinschlags
im Gemeindewald.

Die Bevölkerung Lichtenaus bestand zu Beginn des 19. Jahrhunderts
zur einen Hälfte aus Kleinbauern, zur anderen Hälfte aus Handwerkern, die
aber in der Art von Kleinbauern sich die Nahrung aus dem eigenen Feld
erarbeiteten. Mit einem Grundbesitz von weniger als einem Hektar bis fünf
Hektar mussten die meisten mit zwei Fahrkühen den Ackerbau bewältigen.
Da ist es nicht verwunderlich, dass für viele Bürger die Zuteilung des Bürgerloses
der Aufstieg zur gesicherten wirtschaftlichen Existenz bedeutete.
Deshalb erwarteten viele jüngere Bürger mit Sorge den Tag, an dem sie das
ersehnte Los bekamen.

Der Bürgernutzen wurde nach den Regeln der Anciennität verteilt. Es
bestand eine Bürgerliste, in die die Bürger mit abnehmendem Lebensalter
eingetragen waren. Die Zuteilung der Lose begann mit dem ältesten Bürger


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