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Ludwig Uibel
Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion
unter besonderer Berücksichtigung des Freistetter
Hafens1
Die Handelsschifffahrt auf dem unkorrigierten Rhein war auf seinem Oberlauf
(Oberrhein zwischen Mannheim und Basel) mit einem besonders
hohen Risiko behaftet. Durch die hohe Geschwindigkeit des Wassers, die
dauernden Veränderungen des Strombetts mit der Fahrrinne waren die
Wasserfahrzeuge ständig vom Schiffbruch bedroht, und nur durch ein besonders
geschicktes Verhalten der Steuerleute konnte ein Debakel verhindert
werden. Während des behandelten Zeitabschnitts (1800-1854) wohnten
die Steuermänner in der Nähe der Rheinhäfen. Entsprechend den damals
noch in allen Handwerksberufen üblichen Zusammenschlüssen in
Zünften bestand in jedem Rheinhafen ein Verein der Steuermänner. Diese
Vereine gaben sich Statuten, die von manchen Vereinen zu Steuermannsordnungen
erweitert wurden.
Beweggründe, eine solche Ordnung zu haben, waren mehrfach vorhanden
. Sie sollte:
1. das gegenseitige Verhalten der Mitglieder regulieren,
2. das fachgerechte Steuern der Rheinschiffe gewährleisten,
3. das Verhalten der Steuermänner der Schiffsbesatzung gegenüber regeln,
4. in ihrer Gesamtheit bei dem hohen Geldwert des Transportguts eine solide
Rechtsgrundlage bieten, falls es bei Schiffsunfällen zu Gerichtsverhandlungen
käme.
Die Freistetter Schifffahrtsgilde unter Leitung des Schifffahrtsdeputierten
David Rohr legte bereits am 29. Februar 1816 den Entwurf einer Steuermannsordnung
vor. Natürlich rechneten die Freistetter nicht damit, dass
sich die Rheinschifffahrt nach ihren Vorschlägen richten werde. Ihr Entwurf
war sicher als Anregung für den Staat gedacht, der als Träger der Verkehrshoheit
in der Pflicht war, eine allgemein verbindliche Steuermannsordnung
vorzuschreiben.
Entwurf einer Steuermannsordnung der Freistetter Schijffahrtsgilde vom
29. 2.1816
Prolog: Steuermänner sollen nur die sein, die sich nach dem Gildereglement
qualifiziert haben und deren Kenntnisse geprüft sind. Folgende
Pflichten sind verbindlich:
1. Wer sich für ein Schiff verpflichtet hat (als Steuermann!), muß bis zum
Ziel mitfahren, sonst 10 Reichsthaler Strafe.
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