Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 553
(PDF, 145 MB)
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Das Steuermannswesen vor der Rheinkorrektion

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denkt, die seiner Hand anvertraut sind, mit denen wirtschaftliche Existenzen
stehen und fallen. Da Beschwerden Spannungen erzeugen, sind diese
nicht während der Fahrt, sondern anschließend beim Schiffervorstand anzubringen
.

Nr. 1 der Ordnung erinnert an die Vertragstreue. Die Nr. 4 verlangt, dass
der Steuermann das Ruder nicht verlassen darf. Da die Talfahrt von Freisten
nach Neuburg 15 Stunden dauert, hieße das, dass er 15 mal 60 Minuten
das Ruder in den Händen halten muss. Sicher sind für die unausweichlichen
Pausen Vertretungen durch die 2. oder 3. Steuermänner vorgesehen.
In der Lohntabelle der Freistetter Ordnung sind diese Steuermannskategorien
ja vorgesehen. Allerdings fehlen Erläuterungen. Nur in Artikel 6 der
ministeriellen Ordnung werden neben den voll konzessionierten Steuermännern
, die im „Numerus clausus" sind, auch die „Steuermannsgehilfen"
genannt, die in Vertretung fahren dürfen und auch „angehende Steuermänner
" genannt werden. Die Steuermannsklassen eins bzw. zwei ergänzen
sich jeweils aus den darunter liegenden Klassen, so dass sich eine dreifache
Staffelung nach den Dienstjahren ergibt, die offenbar jeder Steuermann
nacheinander durchläuft.

Die Vorschrift mit der „Distanz" (Nr. 14) wird verständlich, wenn man
sich daran erinnert, dass das befahrbare Strombett nur eine begrenzte
Breite hat, dessen Tiefe von der Mitte nach außen abnimmt. Der beim Beladen
der Schiffe ausgenutzte Tiefgang muss sich also nach den weniger
tiefen Randbereichen richten, um ein seitliches Ausweichen („Distanz")
zu ermöglichen. Ein weiterer beachtenswerter Umstand ergibt sich aus
den Bedingungen der Bergfahrt, bei der die Lastschiffe gegen den Strom
gezogen werden müssen. Rheinaufwärts wurden dazu bis Schröck (heute
Leopoldshafen) Pferde eingesetzt. Das konnten je nach Ladung bis zu 12
Tiere sein. Diese bewegten sich auf dem Leinpfad, der hart am Ufer angelegt
war. Ab Schröck wurden die Stromverhältnisse so schwierig, dass
man die Pferde durch Menschen ersetzen musste. So wurden im Mannschaftszug
bis zu 56 Männer eingesetzt. Diese mussten an manchen Stellen
(Altrheinmündungen!) bis zu den Hüften im Wasser gehen. Nur durch
hohen Lohn und eine sehr gute Verpflegung fanden sich Männer, die diese
Strapazen auf sich nahmen. Ein gutes Verhältnis von Schiffsmeister und
Steuermann zu diesen Männern und den Pferdehaltern war unabdingbar
(Nr. 16).

Das Verhältnis Schiffsmeister-Steuermann-Schiffsvolk wird in den Artikeln
13 und 14 behandelt. So muss das Schiffsvolk dem ruderführenden
Steuermann unbedingt Folge leisten. Die Stellung des Schiffsmeisters zum
Steuermann ist schwieriger. Unausgesprochen steht offenbar fest, dass der
Schiffsmeister unter normalen Umständen nicht in die Tätigkeit des Steuermanns
eingreifen darf. Das ändert sich erst bei Gefahr, die ja evtl. von
diesem verschuldet sein kann. Dann muss der Steuermann die zu treffen-


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