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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
82. Jahresband.2002
Seite: 676
(PDF, 145 MB)
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Horst Ferdinand

französischen Militärregierung abliefern. Die deutsche Polizei ist ermächtigt
, ausländische Arbeiter und Deportierte, die Waffen tragen oder versuchen
, davon Gebrauch zu machen, zu verhaften. Die französischen Truppen
haben ihnen erforderlichenfalls Unterstützung zu gewähren." ...

„Bei Beschädigung oder Zerstörung der Anschläge und Bekanntmachungen
, die im Namen der französischen Militärregierung erfolgt sind,
wird die gesamte Bevölkerung des Ortes verantwortlich gemacht.

Um derartige Maßnahmen zu verhindern, wird insbesondere den Eltern
zur Pflicht gemacht, ihre Kinder auf die Folgen hinzuweisen, die eine Beschädigung
nach sich zieht. Die Eltern selbst haften für ihre Kinder." ...

„Jede Plünderung oder Wegnahme ist Zivil- und Militärpersonen strengstens
untersagt. Wer dabei auf frischer Tat betroffen wird, wird erschossen.

Lahr, den 22. April 1945

Französische Militärregierung: i.A. Oberstleutnant Zaigue."

Am 23. April wurden Amtsgericht und Oberschule mit afrikanischen
Truppen belegt, die am 25. April wieder abziehen.

Mit dem 24. April treten folgende Befehle des Kommandanten in Kraft:

„1. Wer zum erstenmale nach 8 Uhr abends und vor 7 Uhr morgens auf der
Straße betroffen wird, wird mit 50.- RM bestraft. Wer zum zweiten-
male betroffen wird, kommt vor das Kriegsgericht.

2. Die gleichen Strafen treffen diejenigen, die ein Fahrrad benutzen,
außerdem wird das Fahrrad eingezogen. Die Benutzung von Fahrrädern
ohne schriftliche Genehmigung ist also verboten.

3. Auf schriftliche Genehmigung des Herrn Kommandanten der Besatzungstruppen
und des Bürgermeisters dürfen das Fahrrad benutzen:
Ärzte, Tierärzte, Hebammen, Geistliche, Krankenschwestern und Arbeiter
, die mit Gas, Wasser und Elektrizitätsarbeiten zu tun haben oder
Reparaturen in diesen Branchen ausführen müssen.

4. Zur Verrichtung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Arbeiten dürfen
die Landwirte mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Herrn
Kommandanten und des Bürgermeisters 3 km über die Gemarkungsgrenze
Euenheim hinaus sich zur Verrichtung ihrer landwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Arbeiten begeben.

5. Jede Person von 16 Jahren ab muß mit einer amtlichen Kennkarte oder
einem amtlichen Ausweis mit Photographie versehen sein; Kennkarte
oder Ausweis muß also jederzeit bei sich getragen werden.

6. Der Verkehr auf der Straße ist nach abends 8 Uhr verboten. Die
Fensterläden müssen von 9 Uhr abends an geschlossen sein, auch gegen
Höfe und Gärten. Es muß weiterhin gut verdunkelt werden."


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