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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
83. Jahresband.2003
Seite: 235
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Arbogast Heisler, letzter Abt

des Benediktinerklosters Ettenheimmünster

Stifter eines Armenfonds für die ehemaligen
Gotteshausgemeinden

Gerhard Finkbeiner

Die Auflösung des Klosters Ettenheimmünster geschah am 13. April 1803.
Der letzte Abt, Arbogast Heisler, zog sich, ausgestattet mit einem jährlichen
Ruhegehalt von 4000 Gulden, als Pensionär in seine Geburtsstadt
Offenburg zurück.

Uberzeugt, dass „ etwas Gutes zum Wohl der einst ihm anvertrauten Mitmenschen
" bewirkt werden müsse, gründete Arbogast Heisler 1820 die
„Prälatische Armenstiftung zu St. Landelin", aus der die Armen in den Orten
der ehemaligen Klosterherrschaft unterstützt werden sollten.

6000 Gulden Stiftungskapital vermachte Abt Heisler den Armen der
fünf Gemeinden Münchweier, Münstertal, Schweighausen, Dörlinbach und
Wittelbach.

Die Stiftung, deren umfangreiche Statuten am 3. Januar 1820 von Arbogast
Heisler unterschrieben und gesiegelt wurden, sollte jedoch nicht nur
dazu dienen, die Armut unter den einstigen Klosterangehörigen zu lindern,
sondern auch auf ewige Zeiten an die Benediktinermönche im Münstertal
erinnern.

Um die „ewige Erinnerung" an die Armenstiftung im Bewusstsein der
Menschen wach zu halten, sollte alljährlich am St. Georgstag (23. April) in
der Kirche St. Landelin eine „feyerliche Jahrszeit für die verstorbenen
Gutthäter und Klostergeistlichen der Abtei Ettenheimmünster gehalten
werden". Dieser Jahrszeit hatten die Armen der fünf Gemeinden beizuwohnen
, „wonach denselben nach Vorweisung des Armen-Zeugnisses im
dortigen Pfarrhaus das Almosen auszutheilen ist".

Wer aber galt als arm und bedürftig? Dies hatten die Ortspfarrer, Ortsvorsteher
, Schullehrer und Waisenrichter unter den sich meldenden Bittstellern
gewissenhaft zu entscheiden.

„Ohne Parteilichkeit, Ränke und Begünstigungen, ohne Haß und Groll,
fern aller Leidenschaften sollte allein nach dem Maß der Bedürftigkeit das
Almosen abgewogen werden." Ein „armer Kranker oder sonst Presthaf-
ter" galt als bedürftiger als ein armer Gesunder. „Wer einen ungesitteten
oder schlechten Lebenswandel führt, soll vom Almosen ausgeschlossen
oder wenigstens in Rücksicht der Gutgesitteten um ein merkliches daran
verkürzt werden." So verlangten es die Statuten!


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