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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 139
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Bad Rippoldsau und die Badische Konsensunion

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steht, kommt bereits in der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche
vom 11. Juli 1933 zum Ausdruck, die sich als „Bund gleichberechtigter
Bekenntniskirchen" verstand. Und auch die Bekenntnissynode von Barmen
(28. bis 31. Mai 1934) stellt in ihrer „Theologischen Erklärung" klar,
dass sie sich als eine Bekenntnissynode lutherischer, reformierter und uni-
erter Kirchen versteht. Insoweit war für ein Urteil, wie jenes des VGH, gar
kein Platz, wenn man nicht bewusst in die Rechte der Kirchen eingreifen
wollte.

Die Problematik des Umzugs und damit des Wechsels von Landeskirche
zu Landeskirche wurde dann eindeutig geklärt durch die „Gliedkirchliche
Vereinbarung über das Mitgliedschaftsrecht der EKD"24' 25, die mit Wirkung
vom 1. Januar 1978 durch das „Kirchengesetz über die Mitgliedschaft
, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
"26 abgelöst wurde. Damit steht nunmehr zweifelsfrei fest, dass
für staatliche Gerichte im Hinblick auf die Kirchenmitgliedschaft innerkirchliches
Recht bindend ist.

Der Kirchenaustritt vor dem Standesbeamten ist eben kein innerkirchliches
, sondern staatliches Recht, das eben gerade einer Erklärung und keines
Schweigens bedarf und absolut bedingungsfeindlich ist. So darf der
Standesbeamte keine Erklärungen entgegennehmen, die wertende oder bedingende
Zusätze enthalten. Unzulässig ist z. B. die Erklärung „Ich erkläre
meinen Austritt aus der Evangelischen Landeskirche als kirchensteuerberechtigter
Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht jedoch als Glaubensgemeinschaft
, der ich weiterhin angehören will."

Bad Rippoldsau am 23. Juli 1821

Am 23. Juli 1821 wurde nicht mit einem Schlag durch die Unterzeichnung
einer landesherrlichen Sanction in Bad Rippoldsau eine Union27 geschaffen
, die durch Verordnung wohl nicht zu erzwingen gewesen wäre. Der
Sanction vorausgegangen war am 7. Juli 1820 die bereits erwähnte Anordnung
der Einberufung einer Generalsynode beider evangelischer Bekenntnisse
durch den Großherzog. Die Anordnung wurde den Dekanaten zehn
Tage später durch das Innenministerium zugeleitet, mit der Verfügung, diese
in den Gemeinden bekanntzumachen. Die einberufene Generalsynode
legte dem Landesherren und Bischof die Vereinigungsurkunde vor, die dieser
wie gesagt in Bad Rippoldsau genehmigte, und die dann am 13. September
1821 amtlich bekanntgemacht wurde.

Die Vereinigungsurkunde atmet einen deutlichen Geist der Einheit, der
einem inneren Wunsch der Generalsynodalen entsprochen haben muss.
Gleiches gilt für Kirchenordnung und Kirchengemeindeordnung.

Am 20. September 1821 wurde dann eine Anordnung über die festliche
Vereinigung beider Kirchen getroffen, die nach mehrfacher Bekanntma-


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