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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 465
(PDF, 123 MB)
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Im KZ geschunden, unter Aktendeckeln begraben

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entschädigung wegen nationalsozialistischer Verfolgung gestellt. Dieser
Antrag wurde durch Beschluß des Amts für Wiedergutmachung vom
5.10.1951 zurückgewiesen.

Ein zweiter Antrag mit gleichem Ziel wurde durch Beschluß vom
21.11.1958 abgewiesen.

Gegen die erste Entscheidung vom 5.10.51 hat Frau Santo Klage beim
Amtsgericht Offenburg erhoben. Dies wurde vom Gericht am 23.11.51
gegenüber dem Badischen Ministerium der Finanzen - Vermögenskontrolle
und Wiedergutmachung - bestätigt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen
AR 61/51 geführt. Diese Akten sind nach Ablauf der 30-jährigen
Liegefrist vernichtet worden.

Die Tochter der Frau Santo, Frau Johanna F., geb. Santo, ... hat nun die
Wiederherstellung der Akten des Amtsgerichts Offenburg AR 61/51 beantragt
. Am 12.7.1962 waren diese Akten möglicherweise zur Einsichtnahme
in Ihrer Kanzlei. Sie haben jedenfalls in Ihrem Schreiben vom 12.7.62 an
das Kreisjugendamt Lahr die im Jahre 1951 beim Amtsgericht Offenburg
anhängige Klage erwähnt und darin wörtlich mitgeteilt: Gegen diesen Beschluß
(von 1951) hat dann Frau Santo auch rechtzeitig Klage vor dem
Amtsgericht Offenburg erhoben. Gegen diesen Beschluß ist dann der Antrag
erneut zurückgewiesen worden.

Falls noch möglich, bitte ich um Angaben zu folgenden Fragen:

1. Ist über die im Jahre 1951 beim Amtsgericht Offenburg anhängige
Klage entschieden worden und mit welchem Ergebnis?

2. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen „AR" geführt. Wiedergutmachungsverfahren
hatten aber regulär das Aktenzeichen „Cw". War die
Klage ordnungsgemäji anhängig bzw. warum ist sie nicht unter dem normalen
Aktenzeichen „Cw" weitergeführt worden?"

Wie das nachfolgende Antwortschreiben von Rechtsanwalt Dr. Werner
Schalk an das Amtsgericht Offenburg (23) belegt, ermöglicht das Erinnerungsvermögen
des Lahrer Anwalts keine zufrieden stellende Beantwortung
der brisanten Anfrage. Dr. W. Schalk schreibt:

„Sehr geehrter Herr Direktor,

Ihre Fragen kann ich leider nicht beantworten ... Soweit erinnerlich erfolgte
keine Beauftragung durch Frau Santo. Wir wissen also nicht, ob im Jahre
1951 beim Amtsgericht Offenburg über eine anhängige Klage entschieden
worden ist ...Es ist auch nicht erinnerlich, ob die Akte unter dem Aktenzeichen
„AR" geführt wurde und nicht unter „Cw"."


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