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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 469
(PDF, 123 MB)
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Im KZ geschunden, unter Aktendeckeln begraben

469

Da Ihr Anliegen in den Aufgabenbereich der Länder fällt, den diese in
eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrnehmen, kann ich selbst in
Ihrer Sache nicht tätig werden. Ich habe jedoch Ihr Schreiben an den Justizminister
des Landes Baden-Württemberg, Herrn Professor Dr. Göll,
weitergeleitet und ihn gebeten, sich Ihres Anliegens anzunehmen ... "

Justizminister Göll antwortet mit Schreiben vom 23. Oktober 2000:

„Sehr geehrte Frau F., Ihre Eingabe vom 18. März 2000 ist uns von dem
Bundesministerium der Justiz übersandt worden. Wir bedauern sehr, dass
Ihre Anträge auf Wiedergutmachung bisher nicht zu dem von Ihnen gewünschten
Ergebnis geführt haben. Leider ist es uns jedoch verwehrt, die
von Ihnen geschilderten Vorgänge zu überprüfen. Zuständig für Wiedergutmachungsanträge
nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist nach der landesinternen
Zuständigkeitsverteilung das Finanzministerium. Wir haben
Ihr Schreiben dorthin weitergeleitet..."

Mit Schreiben vom 22. November 2000 teilt das Finanzministerium Frau
Johanna F. mit:

„Ihr Schreiben an den Herrn Bundestagspräsidenten vom 18.03.2000 ist
nunmehr dem Finanzministerium zur Beantwortung zugeleitet worden. Das
Finanzministerium kann eine Antwort dazu nur geben, soweit Entschädigungsangelegenheiten
in die Zuständigkeit des Landes fallen.

Ihr Anliegen wurde seinerzeit im Rahmen einer Petition von der Entschädigungsbehörde
das Landes sowie vom Justiz- und Finanzministerium
sehr eingehend geprüft. Das Finanzministerium ist zu dem Ergebnis gelangt
, dass die abgeschlossenen Verfahren nach dem BEG nicht wieder
aufgegriffen werden können. Ihre verstorbene Mutter war zweifellos durch
Unrechtsmaßnahmen betroffen, deren Entschädigung jedoch nicht nach
dem BEG durch Landesdienststellen, sondern allenfalls nach dem AKG
durch die zuständige Bundesbehörde in Betracht gekommen wäre. Der
Landtag von Baden-Württemberg hat sich ausführlich damit befasst und
am 05.02.1997 beschlossen, dass seitens des Landes nicht abgeholfen werden
kann."

Kritische Nachbetrachtung

Das Finanzministerium Baden-Württemberg unterstellt noch in seinem
Schreiben vom 9. September 1994 an den Petitionsausschuss des Landtags,
dass die Antragstellerin Elsa Santo gegen den zweiten Ablehnungsbe-
schluss vom 21. November 1958 keine Klage mehr erhoben habe, da sie
gewusst habe, dass sie durch die intime Beziehung zu einem Polen gegen
die Strafvorschriften des NS-Regimes von 1939 verstoßen hat. Mit dieser


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