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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 355
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Bergbau im Gereut, Weiler und bei Zunsweier: Aus den geroldseckischen Akten von der Leyen 355

nen. Die grundsätzliche Zustimmung der geroldseckischen Standesherrschaft
wird am 10. September erteilt. Die Bedingungen im Einzelnen waren
jedoch noch auszuhandeln.

Unabhängig hiervon begann Halter auf eigenes Risiko bereits Anfang
Oktober damit, das Bergwerk von außen zu bearbeiten und den alten,
längst ins Bergfreie verfallenen Stollen frisch auftreiben zu lassen. Er wollte
damit verhindern, dass die Arbeiten durch den möglicherweise eintretenden
Frost behindert würden.

Weil er die Belehnung noch nicht erhalten hatte, wandte sich Halter im
April 1768 an den geroldseckischen Reichsgrafen. Der schwere und kostspielige
Bergbau sei in den zurückliegenden Monaten in Tag- und Nachtarbeiten
, mit vielen Bergleuten und im teuren Schichtlohn unermüdet und
eifrigst fortgesetzt worden. Nunmehr müssten aber auch die notwendigen
Gebäude dringend errichtet werden. Nur dadurch könne man eine weitere,
sehr starke Zubuße verhindern. Um baldige und gnädigste Ausfertigung
der ersuchten Belehnung wurde daher dringend gebeten.

Zu diesem Zeitpunkt konnte aufgrund der vorgenommenen Arbeiten der
Stollen zwar bereits auf 267 Lachter befahren werden, vor Ort war man
aber noch nicht gekommen. Trotzdem zeigten sich bereits in den Firsten
Pocherze, die die alte Gewerkschaft entweder wegen schlechter Aufsicht
zurückgelassen hatte oder nach Beurteilung und Vorgabe des Schmelzers
zurücklassen musste. Leider waren wegen der mangelnden Schmelzkunst
schon viele Bergwerke ruiniert worden. Nunmehr wurde der Platz zum
Bau des Poch- und Schmelzwerkes dringend benötigt. Dabei wurde der
Ort bevorzugt, an dem das alte Poch- und Schmelzwerk gestanden hatte.
Augenblicklich wurde dieser Platz zwar von dem herrschaftlichen Jäger
bewohnt; jedoch sei die Wohnung ohnehin schon so mürbe und verfallen,
dass sie fast täglich einzustürzen drohe. Man plante, das Werk dauerhaft
und für strengflüssige Erze einzurichten. Zugesichert wurde, dass die
Schuldigkeit gegenüber der Herrschaft mit Bargeld und ohne irgendeinen
Kredit beglichen werde.

Gegen die Erteilung eines förmlichen Erbbestandes hatte man große Bedenken
. Zu einer Belehnung auf 50 nacheinander folgende Jahre war man
allerdings bereit. Eine tüchtige Gewerkschaft könne daraus bereits einen
großen Vorteil ziehen, hieß es. Für den inneren Bergbau sicherte die Herrschaft
das nötige Tannenholz aus dem Rauhkasten (Gewannbezeichnung)
zu dem Preis, wie dieses auch an andere Käufer abgegeben wurde, zu. Den
Gewerken wurde allerdings auch freigestellt, das Holz bei anderen Untertanen
einzukaufen. Vorzüglichen Schutz bekamen auch die protestantischen
Berg- und Arbeitsleute versprochen. Vom 12. Mai 1768 an gerechnet
erfolgte die Zusicherung von 1,5 Freijahren. Im Übrigen war der Zehnte so
lange in geschmolzenem Erz abzuführen, bis die Herrschaft anders nach
ihrer Willkür entschied.


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