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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 81
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Der Willstätter Wald

Ingrid Hahn

Im 14. Jahrhundert erschien in einem Erbverzeichnis der Herren von Lichtenberg
ein Vermerk „ bey wylstett ist ein eichen waldt gehört unsern Herren
. "

Verhandlungen über den Waidgang und die damit verbundene Rechte
für die Willstätter und die angrenzenden Gemeinden gaben Aufschluss
über den Namen und die Lage des „Willstätter Waldes".

Der Willstätter Wald war der größte unter den angrenzenden Wäldern
und hatte den besten Boden für den Baumwuchs. Der Wald reichte bis wenige
hundert Meter an den Flecken Willstätt heran. Dieser Wald, der heute
der Domäne gehört, hat eine besondere Geschichte.

Im Willstätter Saalbuch von 1482, in dem die Wälder und die darin bestehenden
Gerechtigkeiten (Genehmigungen) beschrieben werden, wurde
festgelegt, wie viele Schweine von hiesigen Bürgern zur Eichelmast in den
Wald getrieben werden durften.

Dieses Waidrecht kann nur ein bedingtes Recht gewesen sein. Aus einem
Verhör wegen Waidgangsstreitigkeiten zwischen Willstätt und
Eckartsweier im Jahre 1512 geht hervor, dass Willstätt das sogenannte
Eckerrecht jährlich kaufen musste. Das Eckerrecht und der Kaufpreis wurden
mit Eckartsweier geteilt. Im Protokoll dieses Verhörs wurde mehrfach
der Willstätter Wald erwähnt.

„So war ein Wald genannt Willstätter Wald, ihrem Gnädigen Herrn von
Lichtenberg gehörig. Es ist wahr, dass ein Wald ist, wie wohl genannt wird
Willstätter Wald, so ist doch der Begriff und Bezirk desselben Waldes zu
mehrenteil im Zwing und Bann Eckartzwiller gelegen."

Für eine geringe Jahrespacht von Sieben Gulden muss der Wald von
1540^17 in eigentumsähnlichem Besitz der Gemeinde gewesen sein. In einem
Eintrag in der Amtschaffnei im Jahre 1547 ist Folgendes zu lesen:

„... den Wyllstetter und Köpferswald (ein erlin Wald = Erlenwald) hat
mein gnädiger Herr wieder zu seinen gnädigen Händen und gewalt genommen
samt aller Gerechtigkeit."

Ab 1547 zahlte die Gemeinde Willstätt jährlich für das Eckerrecht und
kaufte im Herrschaftlichen Wald für seine Bürger Wellen, Stockholz und
ganze Schläge zum Abholzen.


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