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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 85
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Der Willslätter Wald

85

Lichtenau mit je zwei Gerichtsschöffen
, die am 28.
April 1607 stattfand. In Will-
stätt bekamen die Schiedsrichter
erst die alten Abmachungen
über den Waidgang, auch
die von 1512 vorgelegt. In
diesen Abmachungen wurde
bereits festgelegt, dass die
Eckartsweierer mit ihrem
Vieh bis zur Kinzig durften
und die Willstätter mit ihrem
Vieh bis an die Schutter. In
Begleitung der Eckartsweierer
wurde der ganze Waldbezirk
abgeritten und verschiedene
Möglichkeiten erörtert. Sie
beschwerten sich bitter über
die Willstätter, die immer das
Eckerrecht besäßen und den
Wald oft bis nach Fasnacht
verschlossen hielten.

Die Willstätter besaßen allein
mehr Pferde als die Gemeinden
Hesselhurst, Hohnhurst
und Eckartsweier zusammen. Daran war ein großer Wohlstand zu erkennen
, der den Neid der Nachbargemeinden hervorrief. Nach der Besichtigung
kamen die Schiedsrichter zu dem Ergebnis, dass es mit dem Waidgang
so bleiben solle wie bisher.

Als die Willstätter wegen des Waldkaufes wieder in Buchsweiler vorstellig
wurden, erlebten sie eine Überraschung.

Die drei Gemeinden des Gerichts Eckartsweier wollten nun den Wald
selbst kaufen und boten der Herrschaft 8000 Gulden an.

Es entstand ein richtiger Kampf um den Wald, der die bescheidenen
Überlebensansprüche aller Bürger sichern sollte.

Die Willstätter waren fassungslos, als ihnen die Räte von Buchsweiler
eröffneten, dass der Wald für 8000 Gulden zu haben sei, obwohl diese
beim ersten Besuch mit 6000 Gulden einverstanden waren. Die Räte in
Buchsweiler verstanden ihr Geschäft. Schließlich bekamen die Willstätter
noch vier Tage Bedenkzeit bewilligt.

Niedergeschlagen kehrten die hiesigen Deputierten von Buchsweiler zurück
. Am meisten ärgerten sie sich über die Eckartsweierer, die „aus Neid
und Unnachbarkeit solchen Trug gezeigt".

Kaufbrief 1607 Copia, Seite 2


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