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Der Willstätter Wahl
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Laub-, Gras- und Lesholz-
sammeln
Bei der Einführung der Stallfütterung
stieß die Regierung
auf heftige Gegenwehr des
Bauernstandes. Die jahrhundertlange
Waldnutzung von
Mensch und Tier fügten dem
Wald großen Schaden zu. Die
Regierungsbeamten setzten
die Stallhaltung und eine geregelte
Waldwirtschaft durch.
Wenn das Stroh für die
Viehhaltung nicht ausreichte,
mussten die Ställe mit Laub
eingestreut werden. Die Bürger
kämpften nun um Laub,
Gras und Lesholz.
Die Laubabgabe aus dem
Wald bedurfte der Genehmigung
der Großherzoglichen
Bezirksforstei aus Kork.
In einem Schreiben vom 23. März 1887 ist zu lesen:
„An den Gemeinderath Willstätt
Laubabgabe aus den Domänenwaldungen betr.
Nr. 142 Auf die dortseitige Eingabe vom 8t. d. haben wir nach Erlaß
Grosh. Domänendirektion vom 18t. Nr. 5150 zu eröffnen, daß im laufenden
Frühjahr kein Laub aus den Domänenwaldungen abgegeben wird.
Kork den 23t. März 1887
Gr. Bezirksforstei"
Solche Verordnungen veranlassten die Bürger immer wieder zu illegalem
Laubsammeln. Wie beim Eckerrecht gab es Prozesse mit Eckartsweier.
Im April 1897 wurden die Gemeinden Marlen, Hohnhurst, Hesselhurst,
Eckartsweier, Willstätt und Kehl-Dorf von der Bezirksforstei Kork angeschrieben
, dass aus den Domänenwaldungen Laubstreu versteigert werde.
Es ist anzunehmen, dass in diesem Jahr genügend Streu vorhanden war.
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