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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 100
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0100
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Ingrid Halm

Auf Anordnung der Domänendirektion im Jahr 1911 durfte kein Laubstreu
abgegeben werden, da das „Dürrgras" zur Versteigerung gelangen sollte.

Dürrgras konnten nur die Ortsarmen oder Landwirte im Nebenerwerb
ersteigern.

Nach dem verlorenen 1. Weltkrieg drohte der Bestand an Stroh durch Requisitionen
der Besatzungstruppen knapp zu werden. Der Gemeinderat
richtete die Bitte an das Bezirksamt Kehl, dass das Forstamt Kork in reichlichem
Maße Laubschläge freigeben und der Gemeinde Willstätt zuteilen
möchte. Die Landwirte konnten aus der besetzten Zone nicht heraus und
waren auf die Waldungen in der besetzten Zone angewiesen.

Aufgrund des Schreibens erhielten die Landwirte zu einem hohen Preis
Laubstreu aus dem Willstätter Wald. Infolge der nassen Witterung waren
die Laubschläge nicht so ausgiebig. Bürgermeister Jockers setzte sich dafür
ein, dass die Landwirte für das minderwertige Laubstreu einen Preis-
nachlass erhielten.

Das Bezirksamt Kehl teilte in einem Rundschreiben am 28. Dezember
1920 an die Gemeinden des Bezirks mit, dass durch die Heranziehung der
Waldungen zur Gewinnung von Streu eine erhebliche Schwächung der Bodentätigkeit
zu befürchten sei. Auf Dauer könne der Boden eine derartige
starke Inanspruchnahme nicht ertragen. Besonders durch die Kriegs- und
Nachkriegszeit wurde der Wald maßlos ausgenutzt.

Das Bürgermeisteramt in Willstätt musste ein Verzeichnis über die Ortsarmen
erstellen. Ihnen wurde das Lesholzsammeln in den Willstätter Domänenwaldungen
erlaubt. Die Ortsarmen waren größtenteils Witwen und
ihre Kinder.

Nur Gemeindeeinwohner, die auf der Liste standen, durften Raff- und
Lesholz sammeln.

Um unberechtigte Sammler aufzuspüren, wurde Polizeipersonal, insbesondere
Wald- und Feldhüter, eingesetzt.

Das Forstamt Offenburg schreibt am 24. Januar 1917 an das Bürgermeisteramt
:

„Wilhelm M. 11 Jahre alter Sohn von Karolina M. in Willstätt, hat laut Tagebuch
des Waldhüters L. am 3. November 1916 im Schlag 23 des Genossenschaftswaldes
Gottswald eine halbe Traglast dürres Reisholz abgehauen
und entwendet.

Wegen jugendlichen Alters ist der Wilhelm M. straffrei, dagegen die
Mutter nach § 36I.Z.9. R. Str. G. wegen Vernachlässigung der Aufsicht
strafbar.

Das Bürgermeisteramt Willstätt wird daher beauftragt, der Karolina M.
in Willstätt alsbald zu eröffnen, dass vom Forstamt in Rucksicht auf die
Zeitverhältnisse von einer Strafverfolgung diesmal Umgang genommen
werde, dass aber strenge Bestrafung erfolgen würde, wenn sie oder ihr


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